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Windenergie und Artenschutz

Entwurf der Habitatanalyse-Verordnung verschärft Rechtslage massiv

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© czjonyyy / Shutterstock

Der BDEW sieht umfassenden Änderungsbedarf und plädiert für Aussetzung der Implementierung.

Ende November 2023 hat das Bundesumweltministerium den Referentenentwurf einer „Verordnung zur Festlegung der Anforderungen an die fachgerechte Durchführung einer Habitatpotentialanalyse im Anwendungsbereich des § 45b des Bundesnaturschutzgesetzes (Habitatpotentialanalyse-Verordnung, HPAV)“ in die Verbändeanhörung gegeben.

Die HPAV soll die Anforderungen an die fachgerechte Durchführung einer Hapitatpotentialanalyse für kollisionsgefährdete Brutvogelarten bundeseinheitlich regeln. Die Habitatpotentialananalyse liegt im Anwendungsbereich des § 45b Abs. 3 BNatSchG und ist das gesetzlich vorgesehene Instrument, um die im zentralen Prüfbereich gesetzlich vermuteten Anhaltspunkte für ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko der Brutvögel im Einzelfall widerlegen zu können

Der BDEW adressiert in seiner Stellungnahme umfassenden Änderungsbedarf und plädiert dafür, die Implementierung der HPAV auszusetzen.

Im Sommer 2024 soll nämlich mit der Probabilistik ein laut des Berichts der Bundesregierung zum Prüfauftrag zur Probabilistik Prüfberichts zur Probabilistik der HPA überlegenes Modell umgesetzt werden; dazu lesen Sie auch den Newsbeitrag zur Probabilistik. Diesem Prüfbericht liegt das probabilistische Hybrid-Modell zugrunde, welches ebenfalls bereits eine Auswertung von Habitaten beinhaltet. Während die Probabilistik wissenschaftlich fundiert und mehrfach validiert, in der Entwicklung von den relevanten Stakeholdern begleitet und durch Experten begutachtet wurde, ist dies bei der HPAV nicht der Fall. Sie stellt zudem eine Verschärfung der Rechtslage dar und ist in Teilen so unklar formuliert, dass kaum vollziehbar.

Um nicht mit der HPAV verfrüht eine Methode zu etablieren, welche das BNatSchG verschärft, zu weiteren Rechtsunsicherheiten führt und gegebenenfalls zur HPA-Auswertung des probabilistischen Hybridmodells im Widerspruch steht, ist nach Auffassung des BDEW die Implementierung der HPAV bis zur Umsetzung des probabilistischen Modells auszusetzen.

Wesentliche Kritikpunkte des BDEW:

Ganz grundlegend ist aus Sicht des BDEW die Maßstabsetzung in der HPAV nicht richtig gewählt und stellt eine unzulässige Verschärfung der Rechtslage dar.

Weiter sind die Regelungen hochgradig kompliziert und mit vielen unbestimmten Begriffen versehen, die es einem Gutachter kaum ermöglichen, die HPA so vorzunehmen, dass sie einer Überprüfung vor Gericht standhält.

Energiepolitische Folge ist, dass für die Energiewende wertvoller erneuerbarer Strom verloren geht, weil mit zahlreichen Abschaltungen zu rechnen ist (tagsüber ernte- und phänologiebedingt, während nachts für Fledermäuse abgeschaltet wird).

Dadurch werden zusätzliche Anlagen errichtet werden müssen, was nicht nur die Energiewende verteuert, sondern auch der Gesetzesintention zu deren Erleichterung und Beschleunigung widerspricht.

In der BDEW-Stellungnahme werden die acht wichtigsten in der HPAV vorzunehmenden Änderungen aufgezeigt, um zumindest abzuwenden, dass es bei der Umsetzung der HPAV in nahezu allen Fällen im zentralen Prüfbereich pauschal zu Auflagen kommt, sowie entgegen der Regelvermutung des BNatSchG auch im erweiterten Prüfbereich meist Auflagen anfallen werden.

Weiteres Verfahren

Die Verordnung der Bundesregierung bedarf nach § 54 Abs. 10c BNatSchG der Zustimmung des Bundesrates und ist zuvor dem Bundestag zuzuleiten. Der Bundestag darf die Verordnung abändern oder ablehnen.

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