Die Datenmeldung nach der EU-Verordnung REMIT hat gemäß den Vorgaben der Durchführungsverordnung zur REMIT, die am 7. Januar 2015 in Kraft getreten ist, zum 7. Oktober 2015 für Standardverträge und Fundamentaldaten bzw. zum 7. April 2016 für Nicht-Standardverträge und weitere Fundamentaldaten der Transportnetzbetreiber sowie in Art. 12 Abs. 2 der Durchführungsverordnung genannte Transaktionen zu erfolgen. Nach der Veröffentlichung der Durchführungsverordnung hatte der BDEW mit der Überarbeitung der Umsetzungshilfe zur Umsetzung der REMIT bereits umfangreiche Hilfestellungen zur Datenmeldung und Registrierung zur Verfügung gestellt. Trotzdem ergeben sich im Umsetzungsprozess aus der komplexen Struktur des deutschen Energiemarktes weitere Fragen, die von den Behörden noch nicht geklärt sind und sich auch in der vorliegenden 3. Ausgabe des Umsetzungsleitfadens noch nicht wiederfinden.
Der BDEW hatte deshalb Vertreter des Aufbaustabs Markttransparenzstelle (MTS) bei der Bundesnetzagentur eingeladen, um den Verbandsmitgliedern am 11. Mai 2015 in Berlin die Gelegenheit zu geben, sich direkt mit der künftig für die Durchsetzung der REMIT-Vorgaben zuständigen deutschen Behörde auszutauschen. Die Bundesnetzagentur gewährleistet zusammen mit der Markttransparenzstelle für den Großhandel mit Strom und Gas einen transparenten und fairen Energiegroßhandel. Sie überwacht das Verbot von Insiderhandel und Marktmanipulation nach der REMIT. Zu den Aufgaben der Bundesnetzagentur zählen die Registrierung von Marktteilnehmern, die Durchsetzung von Datenmeldepflichten sowie die Verfolgung von Verstößen.
Die Markttransparenzstelle für den Großhandel mit Strom und Gas bei der Bundesnetzagentur wird einvernehmlich mit dem Bundeskartellamt betrieben. Die Aufgaben nimmt derzeit der Aufbaustab der MTS bei der Bundesnetzagentur war, der den Start der Datenabfrage weiter vorbereitet und an der Ausgestaltung der REMIT-Vorgaben auf europäischer Ebene mitarbeitet. Der Aufbaustab bereitet auch die Umsetzung der Regelungen in den Paragraphen 47a ff. GWB vor, die Funktionsweise und Kompetenzen der Markttransparenzstelle beschreiben. Für die Umsetzung der Vorgaben fehlt es aber bisher an einer entsprechenden Verordnung des Bundeswirtschaftsministeriums, auf deren Grundlage die MTS weitere Datenmeldepflichten festlegen kann. Dem Vernehmen nach soll der Entwurf der Verordnung im Sommer 2015 veröffentlicht werden. Nach der derzeitigen Planung würde sich die MTS hinsichtlich der weiteren Meldepflichten auf wenige zusätzliche Daten beschränken.
Die Vertreter des Aufbaustabes der MTS berichteten vom aktuellen Stand der Registrierung der deutschen Marktteilnehmer, die Voraussetzung für die Möglichkeit der Datenmeldung ist. Danach hatten sich bis zum 11. Mai 2015 rund 200 Unternehmen registriert. Die Behörde erwartet in den nächsten Monaten bis zu 3.000 Registrierungen. Der Schwerpunkt der Bearbeitung der Registrierungsanfragen liegt derzeit bei den Unternehmen, die bereits zum 7. Oktober 2015 zur Datenmeldung verpflichtet sind. Derzeit liegt die Bearbeitungszeit bei ca. einer Woche. Da noch viele Registrierungen ausstehen, müssen die Unternehmen genügend Zeit für die Registrierung einplanen, um ihren Meldeverpflichtungen rechtzeitig nachkommen zu können.
Schwerpunkt der Diskussion bildeten vor allem Fragen der BDEW-Mitgliedsunternehmen zur Meldung von Nicht-Standardverträgen. Hier wurde um mehr Klarheit bei der Definition der 600 GWh-Schwelle für die Meldung von Verträgen zur Energielieferung an Letztverbraucher gebeten. So sei unklar, wie der Begriff der Verbrauchseinheit zu interpretieren sei. Die Vertreter der MTS informierten darüber, dass die EU-Agentur für die Zusammenarbeit der europäischen Energieregulierungsbehörden (ACER) derzeit an einer genaueren Ausgestaltung der Definition arbeite.
Klargestellt wurde zudem, dass Lieferungen, die auf der Grundlage von gesetzlichen Schuldverhältnissen erfolgen (z.B. nach Paragraph 7 EEG), keine Transaktionen im Sinne der REMIT sind und daher nicht gemeldet werden müssen. Hinsichtlich Speicherverträgen, die ein Transportrecht umfassen, wurde von der MTS erläutert, dass nur der Teil des Transportvertrags zu melden sei. Der Speichervertrag ist eine Dienstleistung und keine meldepflichtige Transaktion im Sinne der REMIT.
Die Pflicht zur Meldung soll zum 7. Oktober 2015 in der Umsetzung von den organisierten Marktplätzen (OMPs) wahrgenommen werden. Dazu diskutiert der BDEW gemeinsam mit Eurelectric, Eurogas, Energy UK und EFET sogenannte RRM-Musterverträge, die den Marktteilnehmern als Hilfestellung zur Regelung der Meldung dienen sollen. Es wird erwartet, dass auch die OMPs die Meldung an Dienstleister (die RRMs) weiterreichen werden. Der BDEW wird über diese Musterverträge informieren, sobald sie vorliegen. Zudem wurde auch klargestellt, dass Marktteilnehmer, die sich bereits selbst als RRM registrieren lassen wollen, um dann ab dem 7. April 2016 melden zu können, derzeit nicht prioritär bearbeitet werden. Das RRM-Registrierungsverfahren bei ACER wird auch unter besten Bedingungen mehrere Monate in Anspruch nehmen.
Die Vertreter des Aufbaustabes der MTS wollen alle im Workshop aufgetauchten offenen Fragen klären. Der BDEW ist darüber hinaus in die Arbeitsgruppen bei ACER eingebunden und erwartet, dass das Transaction Reporting User Manual (TRUM) zum Herbst 2015 überarbeitet wird.
Der BDEW wird die wichtigsten Fragen und Antworten aus dem Workshop in einer weiteren Überarbeitung seiner Umsetzungshilfe zur REMIT berücksichtigen.