„Es ist gut, dass die Bundesregierung das Thema Klimaschutz weiter vorantreibt. Die im Klimaschutzprogramm festgelegten Maßnahmen und Vorgaben stellen die richtigen Weichen, um die Klimaschutzziele zu erreichen. Die Energiewirtschaft ist bei der Erreichung der Klimaschutzziele auf Kurs. Im Verkehrssektor und in geringem Maße im Gebäudesektor bleiben trotz Klimaschutzprogramm noch Lücken.
Die Novelle des Klimaschutzgesetzes hat das Potenzial, die Ambitionen einzelner Sektoren auszubremsen. Insbesondere die geplante Aufweichung der Sektorziele könnte den Druck, die erforderlichen Maßnahmen rechtzeitig umzusetzen und die dafür notwendigen Investitionen zu tätigen, deutlich senken. Für das Erreichen der Klimaziele insgesamt ist es aber unverzichtbar, dass alle Bereiche liefern. Es muss daher sichergestellt werden, dass insbesondere die Sektoren, die ihre Ziele bislang nicht erreichen, tatsächlich effektive und dauerhaft wirksame Maßnahmen ergreifen. Es darf nicht passieren, dass die, die heute schon liefern, die Last der anderen mittragen müssen.
Sollte der Ansatz einer Gesamtbetrachtung der CO2-Emissionen weiterverfolgt werden, müssen Mechanismen gefunden werden, um die Ambitionen in allen Bereichen hochzuhalten und hohe Kosten zu vermeiden. Dazu müssen bei einer Verrechnung der Emissionsentwicklungen die europäischen Vorgaben berücksichtigt werden. Emissionsminderungen bei Energiewirtschaft und Industrie werden durch den europäischen Emissionshandel (EU-ETS) reguliert. Emissionen aus Sektoren, die nicht dem EU-ETS unterliegen, werden durch die Europäische Klimaschutzverordnung zur Lastenteilung geregelt. Wenn ein Staat in diesen Sektoren zu viel Treibhausgase emittiert, muss er anderen Staaten, die die Ziele übererfüllen, deren Übererfüllung kompensieren. Eine Verrechnung der Emissionen auf nationaler Ebene entbindet die Nicht-ETS-Sektoren also nicht von möglichen Kompensationszahlungen auf EU-Ebene. Eine gemeinsame Betrachtung von EU-ETS-Sektoren und Nicht-ETS-Sektoren könnte indes den kostspieligen Zukauf von Emissionszuweisungen anderer Mitgliedstaaten auslösen. Eine Verrechnung der Emissionsentwicklungen sollte daher nur für die Sektoren zugelassen werden, die überwiegend der Europäischen Klimaschutzverordnung zur Lastenteilung unterliegen, also die Sektoren Verkehr, Gebäude, Landwirtschaft, Sonstige/Abfallwirtschaft. Zudem sollte eine Verrechnung von Über- und Untererfüllungen nur zu maximal fünf Prozent des Jahresziels des entsprechenden Sektors ermöglicht werden, um strukturellen und dauerhaften Zielabweichungen vorzubeugen. Die Möglichkeit zur Verrechnung darf nicht zum Blanko-Scheck werden.“