"Die Novelle muss sich an der Frage messen lassen, ob sie ausreichend ist, um die von der Bundesregierung selbst definieren Erneuerbaren- und Klima-Ziele zu erreichen. Die Energiewirtschaft erwartet von der EEG-Reform einen ambitionierten Ausbau der Erneuerbaren Energien, der auch dem EU Green Deal gerecht wird. Dabei erwarten wir zudem realistische Szenarien über den zukünftigen Strombedarf. Angesichts des Hochlaufs von Wasserstoff, der angestrebten Dekarbonisierung der Grundstoffindustrie und der Zunahme der Elektromobilität bedeuten die Ausbauziele eine vermehrte Anstrengung bei Wind und Photovoltaik.
Der vorliegende Entwurf hat Licht und Schatten. Positiv ist aus Sicht des BDEW, dass sich die geforderte Zubaumenge erhöht, wenn im Jahr zuvor das Ziel nicht erreicht wurde. Um die Akzeptanz in der Bevölkerung zu steigern, ist es richtig, Gemeinden an den Einnahmen von Windparks zu beteiligen. Um endlich auch einen flächenoptimierten Ausbau von Windenergie an Land zu erreichen ist es richtig, das Netzausbaugebiet abzuschaffen und den Ausbau vor allem im Süden mit einem Bonus für windschwache Standorte und der Anpassung des Referenzertragsmodells anzureizen. Die Bund-Länder-Koordinierung zur Verfügbarkeit von Flächen ist hier ein erster wichtiger Schritt. Damit der Koordinierungsmechanismus zwischen den Ländern wirklich Wirkung entfalten kann und zur Zielerreichung führt, muss er noch scharf geschaltet werden. Eine ausreichende Flächenkulisse ist das A und O des Windausbaus.
Bei der Solarenergie wurde leider versäumt, endlich für den notwendigen Push zu sorgen. Das gilt gerade auch für das große Potenzial, das für die Sonnenenergie auf bislang ungenutzten Dachflächen liegt. Um die Sonnenenergie endlich auch in die Städte zu bringen, hätte es vor allem bei der Eigenversorgung mehr Mut bedurft. Positiv ist eine geplante Regelung zu EEG-Altanlagen: Die weitere Einspeisung insbesondere auch für kleine PV-Anlagen nach Ablauf der EEG-Förderung wird in dem Entwurf gesichert ermöglicht. Erfreulich ist zudem, dass keine über den Marktwert des entsprechenden Stroms hinausgehende Vergütung vorgesehen ist. Diese würde die angestrebte Entwicklung von langfristigen Stromlieferverträgen (Power Purchase Agreements) und andere Vermarktungsmodelle hemmen. Wichtig ist jetzt, dass das Gesetz zügig diskutiert und beraten und dann möglichst schnell verabschiedet wird, damit es wie geplant am 1. Januar 2021 in Kraft treten kann."