"Für die Stromkennzeichnung gelten klare gesetzliche Vorgaben, an die sich alle Unternehmen halten müssen. Dementsprechend machen die Energieversorger ihren Energiemix gegenüber ihren Kunden transparent: Sie weisen die Anteile der einzelnen Energieträger - selbstverständlich auch den EEG-geförderten Erneuerbaren-Anteil - aus. Der Vorwurf von Lichtblick, es handele sich hierbei um einen 'Etikettenschwindel', ist daher weder nachvollziehbar noch haltbar. Fraglich ist zudem, warum Lichtblick vorgibt, die Kritik gegen den Gesetzgeber zu richten, im gleichen Zug jedoch einzelne Unternehmen unter Beschuss nimmt. Dieses Vorgehen deutet vielmehr darauf hin, dass man sich selber Vorteile im Wettbewerb sichern will."
Zum rechtlichen Hintergrund:
Die Vorgaben zur Stromkennzeichnung sind geregelt in Paragraph 42 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) in Verbindung mit Paragraph 78 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). Demnach ist jedes Energieversorgungsunternehmen gesetzlich verpflichtet, den nach EEG geförderten Anteil der Erneuerbaren Energien am Strommix auszuweisen. Dieser errechnet sich auf Basis mehrerer Faktoren: eines jährlich von den Übertragungsnetzbetreibern veröffentlichten EEG-Quotienten, der gezahlten EEG-Umlage und der gelieferten Strommenge nach Kundengruppe.
Die Energieversorgungsunternehmen sind gesetzlich verpflichtet, der Bundesnetzagentur die der Stromkennzeichnung zugrunde liegenden Strommengen und die an die Verbraucher kommunizierten Daten ein Mal jährlich zur Prüfung zu übermitteln.