„Es ist gut, dass das GEG nun endlich verabschiedet wurde. Im Zusammenspiel mit BEHG und der Neuordnung der Förderlandschaft setzt es die zukünftigen Leitplanken für den Wärmemarkt und ist eine wichtige Grundlage für das Erreichen der Klimaschutzziele im Gebäudesektor.
Besonders erfreulich ist, dass mit dem nun möglichen Einsatz von Biomethan in Brennwertkesseln die Anrechenbarkeit erneuerbarer Gase im Gebäudebereich verbessert wurde. Auch im Hinblick auf Wärme aus KWK-Anlagen beinhaltet das Gesetz praxisgerechte Regelungen.
Eine Chance wurde jedoch vertan, indem der Einsatz von grünem Wasserstoff im Rahmen der Innovationsklausel nur verhalten berücksichtigt wurde. Der BDEW hatte hierfür eine umfangreichere Erweiterung der Innovationsklausel vorgeschlagen, die erste Bewertungsgrundlagen für Wasserstoff auf Basis Erneuerbarer Energien im Wärmemarkt vorsah. Anstatt der Umsetzung dieses innovativen Modellansatzes wird das Vorhaben vorerst verschoben.
Die Regelungen zur - anlassbezogen obligatorischen - Energieberatung sind aus Sicht des BDEW zu eng gefasst: Im Gesetz wird ausschließlich auf ein unentgeltliches Beratungsangebot verwiesen. Hochwertige Beratungen der qualifizierten Berater der Energieeffizienz-Expertenliste des Bundes werden nicht adressiert. Eine Regelung, die aus Sicht des BDEW vertiefte Energieberatungen in der Praxis behindert und Sanierer und Erwerber einer Immobilie im Unklaren lässt.
Erfreulich ist, dass gemeinsam mit dem GEG gestern auch die Aufhebung des Förderdeckels für die Photovoltaik gesetzlich festgeschrieben wurde. Diese war schon lange überfällig. Für eine bessere Anrechenbarkeit von PV-Strom für Neubauten wurden Vorschläge des BDEW umgesetzt, die mit neuen Kappungsgrenzen einen stärkeren Anreiz für den Einsatz dieser Technologien setzen.
Die Entscheidung über Abstandsregelungen beim Windenergieausbau an Land liegt durch die Länderöffnungsklausel nun endgültig bei den Bundesländern. Der BDEW fordert die Landesregierungen auf, den Windkraftausbau aktiv zu unterstützen, indem sie auf flächenbegrenzende Regelungen mittels pauschaler Abstände verzichten.“