"Im vorliegenden Fall geht es ausschließlich um Gaspreiserhöhungen in den Jahren 2005 bis 2007. Mit dem heutigen Urteil stellt der Bundesgerichtshof (BGH) erneut klar, dass Versorger steigende Kosten für den Einkauf von Erdgas in ihrer Preiskalkulation berücksichtigen dürfen. Im strittigen Zeitraum hatten sich die Kosten für den Einkauf von Erdgas deutlich erhöht. Das heutige Urteil ist deshalb konsequent: Von den Unternehmen kann nicht verlangt werden, dass sie bei ihrer Kalkulation der Endkundenpreise die Beschaffungskosten niedriger ansetzen, als sie tatsächlich sind. Bereits in einem früheren Urteil hat der Bundesgerichtshof hierzu festgestellt, das Preiserhöhungen rechtswirksam sind, sofern die Versorger darlegen können, dass sie lediglich gestiegene Beschaffungskosten weitergereicht haben.
Bereits aus wettbewerblichen Gründen haben die Versorger das Interesse, mit ihren Vorlieferanten möglichst niedrige Bezugskosten auszuhandeln. Nur so können sie wettbewerbsfähige Preise anbieten und mit den zahlreichen alternativen Gasanbietern erfolgreich um Kunden konkurrieren. Deshalb wird die vom BGH aufgestellte Forderung, nach Möglichkeit die günstigsten Beschaffungskosten zu wählen, von den Gasversorgungsunternehmen bereits von vornherein erfüllt.
Grundsätzlich gilt: Den Verbrauchern steht heute jederzeit die Möglichkeit offen, aufgrund einer Preiserhöhung den Vertrag zu kündigen und den Versorger zu wechseln, bevor die Preisanpassung wirksam wird. Die Kunden haben in fast allen Netzgebieten die Auswahl zwischen 31 oder mehr Gasanbietern."