„Die Novellierung des EnSiG ist ein wichtiger Beitrag, um im Ernstfall einer Gas-Engpasssituation vorbereitet zu sein. Das Gesetz stammt aus dem Jahr 1975. Es ist daher sinnvoll, dass die Bundesregierung es auf seine Funktionalität überprüft, präventive Maßnahmen aufnimmt und für die aktuelle Situation anpasst. Trotz aller Bestrebungen, ein Gasembargo zu vermeiden und gleichzeitig die Bezüge russischer Energie schnellstmöglich zu reduzieren und zu beenden, ist es richtig, für alle möglichen Szenarien Vorsorge zu treffen. Der BDEW unterstützt die Bundesregierung hierbei. Je früher die Instrumente zur Verfügung stehen, umso besser ist dies. Insbesondere sehen wir das Instrument dann als notwendig an, wenn zwar noch der Gasfluss nach Deutschland aufgrund von Ersatzbeschaffung gegeben ist, die Preise aber sehr ansteigen werden. Sollte Gasmangellage vorherrschen, muss die Bundesnetzagentur als Bundeslastverteiler eintreten.
Durch stark ansteigende Preise wächst das Risiko krisenbedingter Liquiditätsverwerfungen bei einzelnen Energieversorgungsunternehmen in der Lieferkette. Dadurch kann ein Dominoeffekt entstehen, der weitere Unternehmen erfasst und letztlich die Gewährleistung der Energieversorgung bedrohen kann. Hierzu beitragen kann – neben den bereits beschlossenen Rettungsschirmen der Bundesregierung – die ins EnSiG aufgenommene Möglichkeit zur Preisanpassung, wenn die Großhandelspreise in einer Engpasssituation extrem stark ansteigen. Problematisch ist, dass in letzter Minute noch formale Hürden für die Preisanpassung aufgenommen wurden, die die Umsetzung dieser Regelung in der Praxis erschweren.
Selbstverständlich darf die Preisanpassung nicht zu einer zusätzlichen hohen Belastung der Endkunden führen. Der Staat muss daher Voraussetzungen schaffen, dass die hohen Preise direkt abgefedert werden und gar nicht beim Kunden das Problem der hohen Zahlungen entsteht.
Parallel kann bereits jetzt die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für eine begrenzte Zeit sinnvoll Entlastung schaffen. Profitieren können davon Energieversorgungsunternehmen in Liquiditätsengpässen oder Überschuldungssituationen, die auf die Energiepreiskrise zurückzuführen sind. Dies sichert zusätzlich ab gegen das Risiko von Insolvenzen in der Folge eines Dominoeffekts in den Lieferbeziehungen.
Wir gehen zudem davon aus, dass das Gesetz in weiteren Novellierungen noch weiter nachgebessert wird. Insbesondere mit Blick auf Fernwärme und gasbasierte Stromversorgung bedarf es noch Nachjustierungen, um auch Betreiber von Gas-Kraftwerken und KWK-Anlagen vor den Auswirkungen extrem steigender Beschaffungskosten zu schützen.
Kritisch ist, dass der Übergang des Verantwortungsbereichs der Netzbetreiber auf die Bundesnetzagentur im Fall einer Gasmangellage nach wie vor nicht eindeutig geklärt ist. Hier brauchen wir mehr Klarheit.“