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BDEW zur Umsetzung der Soforthilfe:

„Alle Haushalte, die Gas nutzen, profitieren von der Soforthilfe. Das sind rund 20 Millionen Haushalte in Deutschland. Hinzu kommen knapp 6 Millionen Fernwärmekunden, die ebenfalls entlastet werden.

Die Gasversorger geben die Soforthilfe an alle Haushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen, die unter 1.500 Megawattstunden Gas pro Jahr verbrauchen, im Dezember automatisch weiter. Für die Gasversorger geht es hierbei um Gasanschlüsse und Abnahmemenge. Ihnen  liegen keine Informationen darüber vor, ob sich hinter dem Gasanschluss ein Einfamilienhaus, ein Mehrfamilienhaus oder ein Unternehmen verbirgt und ob es sich um Eigentum oder um vermietete Wohneinheiten handelt.

Kundinnen und Kunden können sich über die genaue Umsetzung der Dezemberhilfe auf der Webseite ihres Versorgers informieren. Bei den meisten Versorgern wird der Dezemberabschlag nicht eingezogen, wenn einen Lastschrifteinzug vereinbart wurde. Vereinzelte Versorger haben mit ihren Banken vereinbart, den Dezemberabschlag zunächst wie gewohnt einzuziehen, dann aber das Geld in Höhe der staatlichen Soforthilfe umgehend zurückzuüberweisen. Gasverbraucher, die ihre Zahlungen monatlich selbst vornehmen, beispielsweise über einen Dauerauftrag oder Barzahlung, müssen die Zahlungen für Dezember nicht leisten. In keinem Fall geht den Verbrauchern die Entlastung verloren.

Der Zeitpunkt der Entlastung bei den Verbraucherinnen und Verbrauchern kann individuell unterschiedlich sein - je nachdem, ob der Haushalt direkt einen Vertrag mit seinem Gasversorger hat oder ob die Gaslieferung über eine Hausverwaltung oder den Vermieter im Rahmen einer Nebenkostenabrechnung abgerechnet wird. Grundsätzlich soll die Entlastung immer zu dem Zeitpunkt bei den Gasverbrauchern ankommen, an dem sie besonders intensiv belastet werden.

Haushalte, die einen direkten Vertrag mit ihrem Gasversorger haben, erhalten die Entlastung direkt im Dezember. Dies sind rund 50 Prozent aller Haushalte, die mit Gas heizen.

Die andere Hälfte rechnet ihre Heizkosten über eine Nebenkostenrechnung mit ihrem Vermieter oder mit der Hausverwaltung ab. In diesen Fällen wird die Entlastung für Mieterinnen und Mieter mit der Betriebskostenabrechnung für 2022 weitergegeben, von der Wohnungseigentümergemeinschaft an die die Wohnungseigentümer mit der Jahresabrechnung für 2022. Damit wird der Anstieg der Heizkosten gedämpft und die Verbraucherinnen und Verbraucher profitieren von der Entlastung zu dem Zeitpunkt, an dem sie besonders intensiv belastet werden. Vermieterinnen und Vermieter sind verpflichtet, die Mieterinnen und Mieter bereits im Dezember über die geschätzte Höhe der Gutschrift zu informieren. In der Jahresabrechnung wird dann der individuelle Betrag ausgewiesen. Mieter, die seit dem Frühjahr 2022 bereits erhöhte Betriebskostenvorauszahlungen leisten, werden im Dezember 2022 von Pflicht zur Leistung des Erhöhungsbetrages befreit. Sie werden damit so gestellt wie Mieter, deren Abschläge im Jahr 2022 nicht erhöht worden sind. Bei Neuverträgen kann davon ausgegangen werden, dass bereits an die derzeitigen Energiekosten angepasste Abschläge vereinbart werden. Hier wird der Mieter im Dezember 2022 von der Pflicht zur Leistung des Abschlags in einer pauschal festgelegten Höhe befreit.“

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