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BDEW zum Treibhausgasemissionshandelsgesetz:

Bis zum Start des ETS 2 am Festpreissystem festhalten

Heute hat das Bundeskabinett eine Novelle des Treibhausgasemissionshandelsgesetzes (TEHG) verabschiedet. Hierzu erklärt Kerstin Andreae, Vorsitzende der BDEW-Hauptgeschäftsführung:

„Der heute endlich im Kabinett verabschiedete Gesetzentwurf zur TEHG-Novelle stellt einen wichtigen Meilenstein für die nächste Phase der Dekarbonisierung der Energieversorgung dar und regelt unter anderem die Überführung des nationales Emissionshandels, der in Deutschland seit 2021 für die Sektoren Wärme und Verkehr existiert, in den europäischen Emissionshandel. Aus Sicht des BDEW muss das Hauptziel der Gesetzesnovelle sein, diesen Übergang möglichst reibungsfrei und nahtlos zu gestalten.

Dazu müssen bei der Umsetzung der neuen Anforderungen angemessene Fristen für Behörden, Prüfstellen, Anlagenbetreiber und Inverkehrbringer vorgesehen werden. Entscheidend ist hierfür, dass das aktuelle Festpreissystem des BEHG bis zum Start des neuen europäischen Emissionshandels (ETS 2) beibehalten wird. Mit dem Start des ETS 2, voraussichtlich im Jahr 2027, gilt dann für den gesamten Emissionshandel auf dem europäischen Markt eine freie Preisbildung.

Die Einführung einer Handelsphase noch für ein Jahr auf nationaler Ebene sollte hingegen nicht umgesetzt werden. Es ist nicht nachvollziehbar, einerseits seitens der Regierung immer wieder den Abbau von Komplexität und Bürokratie zu unterstreichen und andererseits derart hohe Belastungen zu verursachen: Eine solche kurze Handelsphase bietet keinen Vorteil für den Übergang des nationalen in den europäischen Emissionshandel, sondern im Gegenteil viel finanziellen und personellen Umstellungsaufwand. Es würden erhebliche Kosten für den Aufbau einer zusätzlichen temporären nationalen Handelsinfrastruktur sowohl für Händler als auch für Behörden entstehen. Dies gilt sowohl für einen regulären Start des ETS 2 im Jahr 2027 als auch bei einer möglichen Verschiebung des Starts des ETS 2 auf 2028.

Entscheidend ist nun eine zügige parlamentarische Beratung. Sowohl die Umsetzungsfrist für die Änderungen am ETS 1 (Ende 2023) als auch die ETS 2-Umsetzung (30. Juni 2024) sind mittlerweile verstrichen und Vertragsverletzungsverfahren laufen bzw. drohen.“

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