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EU-Taxonomie darf wichtige Energiewende-Investitionen nicht gefährden

Am heutigen Mittwoch hat die Europäische Kommission eine politische Einigung zur EU-Taxonomie-Verordnung erzielt. Die hier festgelegten technischen Bewertungskriterien sind ausschlaggebend dafür, welche Wirtschaftsaktivitäten künftig als ökologisch nachhaltig klassifiziert werden.

Hierzu erklärt Kerstin Andreae, Vorsitzende der BDEW-Hauptgeschäftsführung:

„Die Taxonomie-Verordnung der EU hat das wichtige Ziel, Finanzflüsse in nachhaltige Investitionen zu lenken und damit die Transformationsprozesse der Wirtschaft zu unterstützen. Transformation und Übergang beinhaltet aber Zwischenschritte, die berücksichtigt werden müssen. Der vorliegende delegierte Rechtsakt wird diesem Ziel jedoch nicht gerecht, im Gegenteil: Er gefährdet wichtige Energiewende-Investitionen.

Deutschland steigt richtigerweise sowohl aus der Kern- als auch aus Kohleenergie aus. Damit fällt jedoch auch ein erheblicher Teil regelbarer Kraftwerksleistung  weg. Für die sichere Energieversorgung brauchen wir deshalb auch neue Gaskraftwerke, da wir nur so die erforderliche regelbare Leistung erhalten - das belegen verschiedene Studien – unter anderem der Agora-Bericht „Klimaneutrales Deutschland“. Diese neuen Kraftwerkskapazitäten müssen wir jetzt bauen. Sie werden zwar zunächst mit Erdgas betrieben, sind jedoch technologisch bereits in der Lage, zukünftig Wasserstoff als Energiequelle zu nutzen und werden damit letztlich klimaneutral. In diesem Prozess ist klar, dass der Weg in eine 100prozentige grüne Stromversorgung konsequent gegangen werden muss. Neue gasbasierte Stromerzeugungsanlagen müssen in der Lage sein, schrittweise und so schnell wie möglich auf eine vollständig CO2-freie Erzeugung umzustellen.

Es muss aber auch allen klar sein: Die Energiewende wird nur erfolgreich sein, wenn es gelingt, die Versorgungssicherheit während des gesamten Transformationsprozesses zu gewährleisten. Investitionen in neue Erzeugungskapazitäten auf der Basis von Gas wie etwa Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, die zukünftig auch klimaneutral betrieben werden können, sind daher Investitionen in eine erfolgreiche Energiewende.

Es ist daher eine schlechte Nachricht, dass im heute verabschiedeten Rechtsakt Regelungen für die Dekarbonisierung von gasförmigen Energieträgern ausgeklammert wurden. Damit geht wertvolle Zeit verloren. Wir brauchen jetzt vernünftige Regeln, die Gas unter bestimmten Voraussetzungen als Übergangsaktivität im Sinne der EU-Taxonomie definieren. Dies beinhaltet jetzt erreichbare Grenzwerte und realistische Fristen für den Bau von Gaskraftwerken und der notwendigen Infrastruktur.

Was uns nicht passieren darf, ist eine künftige Abhängigkeit von Kernkraftwerken – das wäre ein Treppenwitz der Geschichte! Bei fehlenden Gaskraftwerkskapazitäten kann es dazu kommen, dass Kohlekraftwerke nicht wie geplant abgestellt werden können, sondern in die Netzreserve übergehen. Damit würde die Energiewende unnötig verteuert und dem Klimaschutz ein Bärendienst erwiesen.“

Wasserver- und Abwasserentsorgung in der Taxonomie-Verordnung

Bei den technischen Bewertungskriterien für die Trinkwasserversorgung ist es aus BDEW-Sicht richtig, eine Harmonisierung zu bestehenden Vorschriften herzustellen. Daher begrüßen wir das Abstellen auf die Vorgaben der neuen EU-Trinkwasserrichtlinie 2020/2184 im delegierten Rechtsakt. Eine vergleichbare Harmonierung sollte auch für die Abwasserentsorgung gewährleistet werden. So ist eine Verbesserung der Energieeffizienz um 20 Prozent unverhältnismäßig, da eine solche Regelung bereits vorgenommene und erfolgte Effizienzanstrengungen nicht berücksichtigt.

Darüber hinaus ist es paradox, dass die Kommission umweltpolitisch die Einführung der vierten Reinigungsstufe diskutiert und parallel eine Reduktion des Strombedarfes fordert, da jede weitere Ausrüstung der Kläranlagen einen erhöhtem Strombedarf nach sich zieht. Weitere Reinigungsstufen sind nur dort einzuführen, wo sie technisch und ökologisch sinnvoll sind.  Auch vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie ist deutlich geworden, dass Hygienemaßstäbe keinesfalls abgesenkt werden dürfen, sondern bei allen Schritten zur Effizienzsteigerung mitberücksichtigt werden müssen.

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