„Das Schnellladegesetz kann eine Chance für den Ausbau der Schnellladeinfrastruktur sein, es darf den bestehenden Wettbewerb und die Bestandsinfrastruktur jedoch nicht gefährden. Ladeinfrastruktur muss bedarfsgerecht aufgebaut werden, kundenfreundlich ausgelegt und kosteneffizient sein.
Für Unternehmen, die bereits investiert haben und Ladepunkte betreiben, muss sichergestellt werden, dass ihre bestehenden Geschäftsmodelle auch weiterhin im Markt bestehen können. Deshalb ist es elementar, dass die Ausschreibungen die Bestandsinfrastruktur angemessen berücksichtigen, auf Kosteneffizienz setzen und einen echten Wettbewerb sicherstellen. Das ist auch wichtig, damit die Marktakteure weiter investieren können und jetzt nicht bis zu den Ausschreibungen ihre Ausbauaktivitäten einstellen.
Außerdem muss klar sein, dass das staatliche Engagement wieder endet, sobald sich Elektromobilität im Markt etabliert hat. Dieses Ausstiegsszenario fehlt. Auch die Zielerreichung selbst ist im Gesetz nicht definiert. Der Begriff der Flächendeckung ist dehnbar und gibt keinen Hinweis darauf, wann diese erreicht ist oder in welchen Regionen diese sogar schon erreicht wurde.
Die Nationale Plattform Zukunft der Mobilität hat hierzu bereits eine Definition und Empfehlungen zur Umsetzung erarbeitet, die in unseren Augen als Basis dienen könnten. Hier gehen wir von einer Flächendeckung im Fernverkehr aus, wenn entlang der Hauptverkehrsachsen alle 30-50 km ein Schnellladestandort bereitsteht.
Grundsätzlich gilt: Die Marktteilnehmer brauchen einen verlässlichen, marktlichen Rahmen mit Perspektive, sonst wird dem Ausbau des Ladeinfrastrukturnetzes ein Bärendienst erwiesen.
Hinweis:
Ein aktuelles Portraitfoto von Frau Kerstin Andreae finden Sie hier.