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BDEW zu EU-Strombezugskriterien für erneuerbaren Wasserstoff:

„Kriterien für erneuerbaren Wasserstoff waren lange überfällig“

Die Europäische Kommission hat vergangenen Freitag den delegierten Rechtsakt mit Kriterien für den Strombezug zur Herstellung erneuerbaren Wasserstoffs verabschiedet. Hierzu erklärt Kerstin Andreae, Vorsitzende der BDEW-Hauptgeschäftsführung:

„Ein schneller Hochlauf einer europäischen Wasserstoffwirtschaft ist aktuell dringender denn je – sowohl zur Erreichung der klima-, industrie- und energiepolitischen Ziele der EU als auch im Hinblick auf die zukünftige Versorgungssicherheit. Es war daher längst überfällig, dass die EU-Kommission mit der Verabschiedung der Kriterien für den Strombezug zur Herstellung erneuerbaren Wasserstoffs endlich Klarheit schafft. Die Verzögerung von über einem Jahr hat wichtige Investitionsentscheidungen unnötig verzögert. Die nun verabschiedeten Kriterien bleiben allerdings so streng, dass sie Gefahr laufen, die Entstehung eines liquiden Wasserstoffmarkts zu erschweren.

Der russische Angriffskrieg auf die Ukraine und die Verabschiedung des US-amerikanischen Inflation Reduction Act (IRA) verändern die energiepolitischen Rahmenbedingungen grundlegend. Dieser Entwicklung muss die Europäische Energie- und Industriepolitik auch beim Thema Wasserstoff stärker berücksichtigen. Wir müssen aufpassen, dass wir in Europa im internationalen Rennen um die Vorreiterrolle bei der Umstellung auf Wasserstoff nicht abgehängt werden.

Es ist grundsätzlich ein richtiges Signal, dass die EU-Kommission mit dem finalen delegierten Rechtsakt entsprechend der Forderungen des Europäischen Parlaments nun zumindest die Übergangsphasen bis zur Anwendung der strengen Regelungen für die Wasserstoffproduktion etwas verlängert hat. Der BDEW hatte sich für diese Verlängerung eingesetzt, um gerade die so wichtige Hochlaufphase zu unterstützen und damit schnellstmöglich einen liquiden Wasserstoffmarkt zu erreichen.

Allerdings wäre aus unserer Sicht eine Verlängerung aller Übergangsphasen bis Ende 2029 erforderlich gewesen, sowohl für die Regelungen zum zeitlichen Zusammenhang zwischen Erzeugung des erneuerbaren Stroms und der Wasserstoffherstellung als auch für die Anforderung, dass nur neue Erneuerbaren-Anlagen für die Produktion von erneuerbarem Wasserstoff genutzt werden dürfen (Additionalität).

Zudem sorgt die Möglichkeit für Mitgliedstaaten, bereits zu einem früheren Zeitpunkt restriktivere Kriterien anzuwenden, für unnötige zusätzliche Unsicherheit bei Unternehmen, die nun schnell in den Wasserstoffhochlauf investieren wollen. Zugleich werden so die Wettbewerbsbedingungen im EU-Binnenmarkt verzerrt.

Der Wasserstoffhochlauf darf nicht ausgebremst werden, bevor er überhaupt Fahrt aufnimmt. Bei der Ausgestaltung der Rahmenbedingungen für erneuerbaren Wasserstoff ist deshalb insbesondere in der Hochlaufphase auch weiterhin Pragmatismus gefragt.“

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