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KWK braucht Verlässlichkeit: KWKG-Verlängerung noch in dieser Legislatur dringend notwendig

Stunde des Parlaments nutzen und fraktionsübergreifend Rechtssicherheit schaffen

Heute stehen zwei zentrale Gesetzentwürfe für die Energiewende im Fokus einer Anhörung des Ausschusses für Klimaschutz und Energie. Diskutiert wird zum einen der Gesetzentwurf der CDU/CSU-Fraktion zur Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG). Der am 5. November 2024 eingereichte Entwurf sieht vor, die Förderungen für KWK-Anlagen, Wärmenetze und Wärmespeicher über die bislang beihilferechtliche Genehmigungsdauer des 31. Dezember 2026 hinaus bis Ende 2030 zu verlängern. Ziel ist es, die Rahmenbedingungen für eine klimafreundliche Wärme- und Stromversorgung nachhaltig zu stärken.
Zum anderen steht der Gesetzentwurf von SPD und Bündnis 90/Die Grünen zur Flexibilisierung von Biogasanlagen und Sicherung der Anschlussförderung zur Diskussion. Der Gesetzentwurf zielt darauf ab, Anreize für eine flexiblere Fahrweise von Biogasanlagen zu schaffen und gleichzeitig die Anschlussförderung für Bestandsanlagen zu sichern, insbesondere für jene, die die erzeugte Wärme in Wärmenetze einspeisen.

„Die Verlängerung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes ist dringend geboten. Sie muss noch in dieser Legislatur erfolgen, um aktuell laufende KWK-Projekte abzusichern und dringend benötigte Investitionen in den Fernwärmeausbau als ein zentrales Element der Wärmewende weiter zu ermöglichen“, betont Kerstin Andreae, Vorsitzende der BDEW-Hauptgeschäftsführung. „Es ist gut, dass es einen breiten Konsens zwischen Regierungs- und Oppositionsfraktionen gibt. Beide Vorschläge verfolgen das Ziel, das KWKG zu verlängern. Nun gilt es, dass die Fraktionen eine Einigung finden, die machbar und praxistauglich ist und zugleich beihilferechtlich Investitionssicherheit schafft. Wir haben gemeinsam mit dem VKU einen entsprechenden Vorschlag für die KWKG-Verlängerung erarbeitet.“

Der Vorschlag von BDEW und VKU sieht vor, dass für KWK-Anlagen, Wärmenetze und -speicher, ein Förderanspruch bestehen sollte, wenn die entsprechenden KWK-Anlagen bis Ende 2026 nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigt oder deren Anlagenteile bzw. Bauleistungen zumindest bis Ende 2026 verbindlich bestellt bzw. beauftragt werden. Die Betreiber haben dann Zeit, die Anlagen bis zum Ende des vierten Jahres nach der Genehmigung bzw. nach der verbindlichen Bestellung in Dauerbetrieb zu nehmen. Damit wird also eine über 2026 hinausgehende Inbetriebnahme, spätestens bis Ende 2030 ermöglicht. Die Europäische Kommission hatte eine entsprechende Regelung, die an die Genehmigung bzw. die verbindliche Bestellung der Anlage und nicht an deren Inbetriebnahme anknüpft, bereits in der Vergangenheit beihilferechtlich genehmigt.

Zum Gesetzentwurf Biogasanlagen sagt Kerstin Andreae:

„Der Gesetzentwurf zur Flexibilisierung von Biogasanlagen und zur Sicherung der Anschlussfinanzierung ist im Grundsatz zu begrüßen. 2025 und 2026 fallen knapp 15 Prozent des Anlagenbestands aus der EEG-Förderung. Um diese Biogasanlagen für die Strom- und Wärmeerzeugung vorerst zu sichern, schafft der Gesetzentwurf übergangsweise eine praktikable Lösung, indem die Anschlussförderung an eine flexible, bedarfsangepasste Stromerzeugung sowie den Erhalt von Wärmenetzen geknüpft wird. Wichtig ist, dass zur Umsetzbarkeit der anspruchsvollen Flexibilitätsanforderungen bei Fristen und in Hinblick auf die Wirtschaftlichkeit im Entwurf nachjustiert wird. Darüber hinaus gilt es in der kommenden Legislaturperiode, den Biogasanlagenbestand gesamtwirtschaftlich effizient weiterzuentwickeln und dafür wirtschaftliche Perspektiven zu eröffnen.“

Hier finden Sie die BDEW- und VKU-Formulierungshilfe zur KWKG-Verlängerung: Formulierungshilfe zur KWKG-Verlängerung | BDEW

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