„Angesichts der Dringlichkeit ist es gut, dass die Bundesländer sich gestern gemeinsam mit dem Bundeskanzler auf Entlastungen für Haushalte und Wirtschaft verständigt haben. Die Maßnahmen müssen aber auch umsetzbar sein, damit sie auch wirklich bei den Menschen ankommen.
So ist die Einführung einer Strompreisbremse zum 1.1.2023 in der vorliegenden Form nicht zu schaffen. Der Wille der Energiewirtschaft ist da, aber wir sprechen über ein komplexes System, in dem Millionen von Verbraucherinnen und Verbrauchern mit einer Vielzahl unterschiedlicher Tarifgestaltungen richtig abgerechnet werden müssen. Standardisierte Programme müssen bei hunderten Unternehmen komplett umprogrammiert werden. Dafür braucht es entsprechende Experten, die auch nur begrenzte Kapazitäten haben. Dies gilt auch für die Gaspreisbremse.
Um die Haushalte kurzfristig zu entlasten, sollte die Bundesregierung einfache pragmatische Lösungen wählen. Eine solche Lösung könnte eine weitere Auszahlung eines Energiegeldes im Januar sein. Dieses Instrument ist bereits erprobt. Eine weitere Möglichkeit ist, dass der Bund analog zum Gas-Dezemberabschlag eine Strom-Abschlagszahlung übernimmt. Um Gaskunden zusätzlich zu entlasten, wäre zudem denkbar, dass die Bundesregierung einen zusätzlichen Abschlag der Kundinnen und Kunden übernimmt, um die Zeit bis zur Einführung der Gaspreisbremse zum 1. März zu überbrücken. Eine rückwirkende Einführung der Energiebremsen ist hingegen aus Sicht der Energiewirtschaft nicht machbar.
Nicht ausreichend sind aus Sicht des BDEW auch die Beschlüsse zu den dringend benötigten Hilfen für Stadtwerke und regionale Energieversorger. Aufgrund des extremen Preisniveaus an den Energiebörsen müssen Energieversorger sehr hohe Summen aufbringen, um Energieeinkäufe zwischenzufinanzieren und die entsprechenden Sicherheiten zu hinterlegen. Die bereits bestehenden Instrumente sind aufgrund der bürokratischen Zugangsbedingungen nicht geeignet, um schnell und effektiv zu helfen. Sie werden der Praxis nicht gerecht und sind für viele Unternehmen nicht nutzbar. Zudem sind sie nur für Stadtwerke vorgesehen, jedoch nicht für privatwirtschaftliche regionale Energieversorger. Diese sind für die Gewährleistung der Versorgungssicherheit vor Ort jedoch ebenso wichtig. Es muss daher sichergestellt werden, dass regionale Energieversorger, egal ob sie in kommunaler oder privatwirtschaftlicher Hand sind, eine unverschuldete und befristete Notlage überbrücken können. Hierzu braucht es neben Liquiditätshilfen auch Garantien, Bürgschaften sowie ein Insolvenzmoratorium.“