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BDEW zu Preisanpassungsklauseln bei der Fernwärme:

Urteil gibt Fernwärmeversorgern Klarheit und Sicherheit

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg hat entschieden, dass Fernwärmeversorger ihre Preisanpassungsklauseln auch einseitig anpassen dürfen, wenn es um Änderungen beim eingesetzten Brennstoff geht. Damit folgt das OLG der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Hierzu erklärt Kerstin Andreae, Vorsitzende der BDEW-Hauptgeschäftsführung:

„Das Urteil des OLG Hamburg ist ein wichtiges Signal an die Fernwärmeversorger, die aktuell unter Hochdruck ihre Netze ausbauen und dekarbonisieren. Fernwärmeversorger sind aufgrund der notwendigen Transformation ihrer Netze mit einem hohen Investitionsbedarf konfrontiert. Ein sicherer Planungshorizont ist deshalb zentral. Das Urteil gibt nun Klarheit und Sicherheit, dass der Fernwärmeversorger für Investitionen in eine klimaneutralere Wärmeversorgung ihre Preisanpassungsklauseln auch einseitig anpassen dürfen.

Die Wärmewende ist die größte Herausforderung der Energiewende. Der Ausbau und die Dekarbonisierung der Fernwärme spielt hierbei eine zentrale Rolle. Unabhängig von dem Urteil besteht dringender Bedarf die AVBFernwärmeV (Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme) an die sich wandelnde Fernwärme anzupassen. Im Zuge des Wandels hin zu einer klimaneutralen, dekarbonisierten Wärmeversorgung und zur Erfüllung der Vorgaben im Wärmeplanungsgesetz sind sowohl Investitionen in den Bestand als auch erhebliche Neuinvestitionen notwendig. Nur mit langfristigen, verlässlichen und konsistenten Regelungen können die Wärmeversorger ihre Investitionen zu fairen Bedingungen wieder refinanzieren. Die Wärmewende kann nur gelingen, wenn sowohl Investitionen in die Wärmeversorgung auch weiterhin attraktiv bleiben als auch die Fernwärme eine breite Akzeptanz bei Bürgerinnen und Bürgern genießt.“

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