„Die Energiebranche begrüßt und unterstützt eine Entlastung für die Kundinnen und Kunden. Sie muss aber auch bei den Menschen ankommen. Die Zeit für die Umsetzung der Entlastungen ist extrem knapp. Die Politik muss sich darauf konzentrieren, das Machbare umzusetzen, statt sich immer tiefer in eine Komplexitätsfalle zu manövrieren. Wir als Branche brauchen diese Woche endlich Klarheit, die Energiekundinnen und -kunden auch. Wenn es bereits ab Januar zusätzliche Entlastungen geben soll, kann dies nur mit einem einfach handhabbaren Instrument wie beispielsweise dem Energiegeld gelingen. Die Diskussion über ein Vorziehen der Gaspreisbremse vom 1.3.2023 auf den 1. Februar ist ebenso verfehlt wie die Forderungen nach einer Strompreisbremse ab dem 1. Januar 2023. Dies ist schlicht nicht umsetzbar. Die Energiebranche weist darauf seit Wochen eindringlich hin.
Die starke einmalige Entlastung beim Gaspreis im Dezember dient als finanzielle Brücke für die Wintermonate („Winterabschlag“), da die Gaspreisbremse aufgrund der aufwendigen technisch-administrativen Umsetzung erst ab März 2023 starten kann. Grob geschätzt werden die Verbraucherinnen und Verbraucher durch diesen Schritt in den Wintermonaten Dezember, Januar und Februar zusammengenommen in etwas so stark entlastet, wie es mit der Gaspreisbremse dann ab März monatlich geschieht.
Die Soforthilfe ist damit ein wichtiges Instrument, um Zeit für die Umsetzung der Gaspreisbremse zu gewinnen. Die Implementierung ist extrem aufwändig, da komplexe IT-Systeme bei hunderten Unternehmen komplett umprogrammiert werden müssen. Um Haushalte und Gewerbe zusätzlich bei Gas/Wärme zu entlasten, könnte allenfalls noch die Abschlagszahlung vom Dezember im Januar wiederholt werden.
Im ersten Schritt muss unbedingt sichergestellt werden, dass die Auszahlung des Erstattungsanspruches des Energieversorgers durch die staatliche Stelle noch im November 2022 erfolgt. Wir haben echte Sorge, dass dies nicht rechtzeitig erfolgen kann, weil die operativen Voraussetzungen noch nicht geschaffen wurden. So fehlt es an dem vom Ministerium zu bestimmenden Beauftragten und die technischen Voraussetzungen für das Antragsverfahren liegen – nur drei Wochen vor Ende der Frist - noch nicht vor.“