Für die Durchführung von Notfallmaßnahmen gemäß §13 Abs. 2 bzw. § 14 Abs. 1 EnWG zur Beseitigung von Gefährdungen und Störungen in Übertragungs- und Verteilnetzen kann eine Kommunikation zwischen jeweils vor- und nachgelagertem Netzbetreiber erforderlich sein.
Ein anfordernder Netzbetreiber startet dabei die sogenannte Netzbetreiber-Kaskade und erstellt als kaskadierender Netzbetreiber - sofern zeitlich möglich - eine Ankündigung einer Notfallmaßnahme. Mit einer Anforderung bzw. für die Beendigung mit einer Aufhebung werden die erforderlichen Notfallmaßnahmen kommuniziert. Anpassungen an laufenden Notfallmaßnahmen werden ebenfalls über die Anforderung mitgeteilt. Die Beendigung erfolgt nach Beseitigung der Gefährdung bzw. Störung der Systemsicherheit.
Nachgelagerte Netzbetreiber agieren als Erfüllungsgehilfen und binden bei Bedarf die wiederum ihnen nachgelagerten Netzbetreiber ein. Die Kommunikation ist jeweils bilateral zwischen genau zwei Netzbetreibern (vorgelagerter und nachgelagerter Netzbetreiber) und findet über einen Datenweg statt, den beide zuvor miteinander vereinbart haben.
Auf jede Nachricht in den Kommunikationsprozessen muss der Empfänger eine Empfangsbestätigung (Acknowledgement - ACK) an den Absender zurücksenden, die Auskunft zum Empfangszeitpunkt und Korrektheit der Syntax (Annahme/Ablehnung) gibt. Wenn eine Empfangsbestätigung (ACK) nicht ankommt, ist eine manuelle Klärung anzustoßen.
Die Notfallmaßnahmen werden - im Gegensatz zu Redispatch-Maßnahmen - ohne Netzbetreiberkoordination durchgeführt. Außerdem ist kein Data Provider vorgesehen. Diese Anwendungshilfe beschreibt ausschließlich die Kommunikation zwischen den Netzbetreibern.
Hinweis: Die Anwendungshilfe nimmt Bezug auf die VDE-Anwendungsregel Entwurf April 2024 - VDE-AR-N 4140:2024. Dies ist bisher ein Entwurf der Anwendungsregel, welcher für Stellungnahmen vorliegt, aber noch keine Anwendung findet.