Auszug aus der Exekutive Summary:
- Energy Sharing ermöglicht es Bürgerinnen und Bürgern von niedrigeren Strompreisen über Erneuerbare-Energien-Anlagen „vor der eigenen Haustür“ zu profitieren. Damit kann das Modell neben der direkten Bürgerbeteiligung und der kommunalen finanziellen Beteiligung ein Instrument für die Akzeptanz in der Energiewende werden. Die Sharing-Gemeinschaften müssen aber tatsächlich zu einem effizienten Ausbau der Erneuerbaren Energien beitragen und nicht lediglich eine Umwidmung bereits bestehender Erneuerbaren-Anlagen vornehmen.
- Die zulässige Leistungsgrenze für Erneuerbare-Energien-Anlagen in der Energy Sharing-Gemeinschaft sollte nicht zu niedrig gewählt werden. Sinnvoll scheint aus Sicht des BDEW die Zulässigkeit von EE-Anlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 500 kW.
- Der BDEW sieht eine zusätzliche Förderung von Energy Sharing nicht als angemessen an. Sollte der Gesetzgeber trotz entstehender zusätzlicher Kosten eine Förderung für Energy Sharing einführen, sollte aus Sicht des BDEW immer eine Förderung in Form einer Direktzahlung nach EEG gewählt werden, aber keine impliziten Fördervarianten, z.B. durch Befreiung von Umlagen und Abgaben. Diese wären nicht sachgerecht, weil Energy Sharing als solches keine Netzkosten einspart und weil die Netzentgelte regional sehr unterschiedlich sind.
- Jährliche Nachweisführungen und Prüfaufwände durch Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften beim Netzbetreiber im Rahmen der EEG-Jahresabrechnung sind zu vermeiden, da schon die bestehenden Sondersachverhalte mit ihrem jährlichen Prüfaufwand für die Anschlussnetzbetreiber kaum noch umsetzbar sind: So ist durch die Netzbetreiber nur mit hohem Aufwand zu prüfen, ob alle Fördervoraussetzungen vertraglich erfüllt wurden – bspw. der Zugang für vulnerable Personengruppen. Sollten solche Voraussetzungen kommen, dann müsste die Prüfung der Fördervoraussetzungen durch eine Behörde erfolgen.