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BDEW kommentiert BNetzA-Eckpunkte zu Wasserstofffahrplänen nach § 71k GEG

Nach § 71k Absatz 3 Satz 2 Gebäudeenergiegesetz (GEG) hat die BNetzA bis zum 31. Dezember 2024 das Format eines verbindlichen Fahrplans, die Art der dafür vorzulegenden Nachweise, Art der Übermittlung und Methodik zur Überprüfung von Anforderungen an Wasserstofffahrpläne festzulegen. Vom 25. März bis 22. April 2024 führte die BNetzA dazu eine informelle Konsultation durch. Die von ihr aufgestellten Eckpunkte und Fragestellungen sollen der Erarbeitung dieser Festlegung dienen.

In seiner Stellungnahme zu dieser Konsultation weist der BDEW insbesondere darauf hin, dass es angesichts der stetigen Weiterentwicklung des Rechts- und Regulierungsrahmen für die Transformation der Gasnetze erforderlich ist, Möglichkeit für evtl. Anpassungen von Fahrplänen nach § 71k GEG zu schaffen, um der Gefahr zu begegnen, dass geänderte Rahmenbedingungen und Fahrpläne nicht mehr miteinander vereinbar sind. Auch für die den Fahrplänen zugrunde gelegte kommunale Wärmeplanung gilt, dass diese zum Teil erst im Jahr 2028 vorliegen wird und dass diese gemäß § 25 WPG in regelmäßigen Abständen überprüft und ggf. geändert wird (spätestens alle 5 Jahre). Die Planungen sollten dann konsistent ineinandergreifen können.

Des Weiteren müsste aus Sicht des BDEW bei den von der BNetzA geplanten Fristenregelungen dringend nachgebessert werden, denn diese sind nicht konsistent zu den bereits bestehenden Fristenvorgaben aus benachbarten Prozessen. So liegt zum einen in Verbindung mit den etablierten NEP-Prozessen eine Inkonsistenz bezüglich des Ineinandergreifens der betroffenen Fristenregelungen vor, da mit der Bestätigung des NEP 2027 durch die BNetzA erst zum 30. Juni 2028 zu rechnen ist und zu diesem Zeitpunkt die relevanten genehmigten Fahrpläne vs. noch nicht vorliegen werden, um bei der Netzausbauplanung berücksichtigt zu werden. Zum anderen ist auch bezüglich der kommunalen Wärmeplanung (als Eingangsgröße für die Fahrpläne nach GEG) gesetzlich geregelt, dass diese - je nach Größe der Kommune - erst zum 30. Juni 2028 zu beschließen ist. Auch diese Fristenvorgabe passt nicht zu der vorgesehenen Frist für die Übermittlung der Fahrpläne an die BNetzA bis zum 30. Juni 2028, so dass diese Planungen teilweise nicht umsetzbar sind und dringend aufeinander abgestimmt werden sollten.

Ferner spricht sich der BDEW sich für einen stärkeren Schutz von personen- und unternehmensbezogenen Daten aus und macht an einigen Stellen deutlich, dass es wichtig ist, das Verständnis von unterschiedlichen Verantwortlichkeiten der Netzbetreiber, der planungsverantwortlichen Stelle und anderer Stakeholder bei den einzelnen Prozessschritten nachzuschärfen.

Hintergrund:

Mit der Novellierung des GEG, die zum 1. Januar 2024 rechtskräftig wurde, müssen Heizungsanlagen im Sinne des § 71 GEG künftig überwiegend mit erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme betrieben werden. Je nach Art der Wärmeerzeugung bzw. Heizungsanlage bestehen unterschiedliche Fristen zur Umsetzung.

Die Ausnahmereglung in § 71k GEG erlaubt, während einer Übergangsfrist bis zum Anschluss an ein Wasserstoffnetz weiterhin Einbau, Aufstellung und Betrieb von Heizungsanlagen, die Erdgas verbrennen können. Heizungsanlagenbetreiber, die in den Anwendungsbereich des § 71k GEG fallen, sind nicht verpflichtet, die stufenweisen Erhöhungen des Anteils erneuerbarer Energien einzuhalten. Eine zentrale Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieser Regelung ist das Vorliegen eines sogenannten Fahrplans.

Die Fahrpläne sollen eine technisch und wirtschaftlich realistische Planung im Einklang mit dem bestehenden Rechts- und Regulierungsrahmen gewährleisten. Anliegen der vorgelagerten informellen BNetzA-Konsultation ist es, die Planung für alle Beteiligten verbindlich und rechtssicher gemäß den gesetzlichen Vorgaben auszugestalten.

Die Bundenetzagentur hat nach § 71k Absatz 3 Satz 2 GEG erstmals zum 31. Dezember 2024 das Format eines Fahrplans, Art der dafür vorzulegenden Nachweise, Art der Übermittlung und Methodik zur Überprüfung von Anforderungen an Wasserstofffahrpläne festzulegen. Die Bundesnetzagentur hat in diesem Kontext nach eigenen Angaben vorhandene Planungsansätze, bisherige Wärmeplanung, sogenannte Gasnetztransformationspläne und andere zugängliche Unterlagen untersucht und ist der Ansicht, dass die bisherigen Ansätze ausgebaut und konkretisiert werden müssen, um den gesetzlichen Anforderungen des § 71k GEG gerecht zu werden. Das konsultierte Eckpunktepapier soll Startpunkt für einen entsprechenden Diskussions- und Erörterungsprozess dazu sein.

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