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BDEW-Stellungnahme: Festlegung Mindestfaktoren Redispatch 2.0

Gemäß den Ausführungen des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes (NABEG 2.0) in Hinsicht auf die Umsetzung des Redispatch 2.0 sind durch die BNetzA im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt (UBA) sogenannte Mindestfaktoren für EE- und KWK-Anlagen bis zum 1. Dezember 2020 festzulegen. Die Mindestfaktoren dienen dazu, mit der Integration des bisherigen Einspeisemanagements in den neuen Redispatch 2.0 (umzusetzen ab dem 1. Oktober 2021) den Einspeisevorrang für EE- und KWK-Strom in der Praxis umzusetzen. Diese Mindestfaktoren stellen somit die Grundlage für die Bestimmung der einheitlichen kalkulatorischen Preise durch die Netzbetreiber dar, anhand derer die kalkulatorischen Kosten der jeweiligen Maßnahmen zu bestimmen sind. Die kalkulatorischen Kosten wiederum bilden die Grundlage für die Bestimmung der „Abschaltreihenfolge“ der am Redispatch 2.0 beteiligten Anlagen durch die Netzbetreiber. 

In beiden Fällen (EE- und KWK-Anlagen) darf per Regelung des EnWG der jeweilige Mindestfaktor nicht kleiner als 5 und nicht größer als 15 sein. 

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