Zur Vermeidung der Zahlung einer "doppelten" EEG-Umlage für den eingespeicherten und ausgespeicherten Strom sieht der § 61l EEG 2017 einen Saldierungsmechanismus vor, der die Erfassung aller zu erfassender Strommengen mittels geeichter Messeinrichtungen verlangt.
Der BDEW geht in seiner Stellungnahme zwar davon aus, dass die EEG-rechtlichen Vorschriften zur Schätzung von umlagerelevanten Strommengen systematisch nicht anwendbar sind (§§ 62a ff. EEG 2017). Gleichwohl kann der Saldierungsmechanismus bis zur Marktverfügbarkeit von konformitätsbewerteten DC-Zählern nach Auffassung des BDEW unter bestimmten, engen Voraussetzungen angewandt werden.