Am 23. Oktober 2024 (abends) hat das BMWK einen 2. Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Bereich der Endkundenmärkte, des Netzausbaus und der Netzregulierung mit einer Frist zur Stellungnahme bis zum 25. Oktober 2024 in die Verbändeanhörung gegeben. Der BDEW hat trotz sehr kurzer Frist eine erste Einschätzung mit den wichtigsten Punkten der geänderten Regelungen fristgerecht eingereicht und sich weitere Rückmeldungen vorbehalten. Für die unveränderten Regelungen verweist der BDEW auf seine Stellungnahme zum 1. Referentenentwurf vom 20. September 2024.
Die kurze Frist ist politisch getrieben. Der 6. November 2024 soll als Kabinettstermin unbedingt gehalten werden. Dafür muss der zu beschließende Entwurf dem Kabinett am 1. November 2024 vorliegen.
Die zusätzlichen Ergänzungen des Gesetzentwurfs setzen auf der Fassung vom 28. August 2024 auf. Sie enthalten Ergänzungen, die der Umsetzung der Wachstumsinitiative der Bundesregierung aus dem Juli dieses Jahres dienen. Die Regelungen betreffen insbesondere die Direktvermarktung, die Steuerbarkeit von EE-Anlagen sowie das Vorgehen bei negativen Preisen und sollen u.a. der gewachsenen Rolle der erneuerbaren Energien für ein stabiles Stromsystem Rechnung tragen. Darüber hinaus sind weitere Regelungen in den Entwurf aufgenommen worden, die teilweise der Umsetzung von Unionsrecht dienen (bspw. Flexible Netzanschlussvereinbarungen). Der Entwurf enthält auch Vorschläge zur Änderung des Messstellenbetriebsgesetzes. Die Änderungen im vorliegenden 2. Referentenentwurf nehmen insgesamt wichtige energiewenderelevante Themen in den Blick. Das ist positiv. Insbesondere Maßnahmen zur Sicherstellung der Systemstabilität sind aufgrund der exponentiell ansteigenden Rekordnetzanschlüsse insbesondere bei der Photovoltaik elementar. Trotzdem bleibt es dabei, dass viele Punkte deutlich zu detailreich ausgestaltet sind und nicht praxisgerecht angegangen werden.