Das am 1. Dezember 2021 in Kraft getretene Telekommunikationsgesetz enthält die zuvor bereits bestehende beihilfe- und subventionsrechtliche Verpflichtung für Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze, anderen Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze auf Antrag einen diskriminierungsfreien, offenen Netzzugang zu öffentlich geförderten Telekommunikationslinien oder -netzen zu gewähren. Gemäß § 155 Absatz 4 TKG ist die Bundesnetzagentur damit betraut, Grundsätze zu Art, Umfang und Bedingungen des offenen Netzzugangs für öffentlich geförderte Telekommunikationslinien oder -netze zu veröffentlichen.
Diesem Auftrag ist die Bundesnetzagentur nachgekommen und hat am 7. Dezember 2022 den Entwurf der Grundsätze zur Konsultation gestellt.
Im Sinne einer optimalen Netzauslastung sowie der Vermeidung eines ressourcenaufwändigen und Geschäftsmodell riskierenden Überbaus bieten die im Telekommunikationsgeschäft tätigen Mitgliedsunternehmen des BDEW einen offenen Netzzugang auf aktiver Ebene sowohl im gefördert als auch im eigenwirtschaftlich ausgebauten Bereich bereits an. Einer Verpflichtung zur Zugangsgewährung auf passiver Ebene ist jedoch eher kritisch gegenüber zu stehen, da dieser Zugang ebenfalls das Risiko eines Wirtschaftlichkeitsverlusts des Netzes des erstausbauenden Unternehmens birgt.
In seiner Stellungnahme spricht sich der BDEW gegen eine 1:1-Übertragung der von der BNetzA vorgeschlagenen Verpflichtungen insb. hinsichtlich der Zugangsgewährung auf passiver Ebene auf eigenwirtschaftlich ausgebaute Netze aus. Außerdem sollten Zugangsangebote und Vertragsbedingungen aus Sicht des BDEW nur auf konkrete Nachfrage hin vorgelegt werden, um unverhältnismäßigen Aufwand und Ressourcenbindung für die Vorhaltung jener Unterlagen zu vermeiden