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BDEW-Stellungnahme zum Clearingstellen-Verfahren 2022/15 (Kostentragung für Zählertausch gem. MsbG anlässlich Inbetriebnahme einer EEG-/KWKG-Anlage)

Die Clearingstelle EEG|KWKG konsultiert im Empfehlungsverfahren 2022/15 -IX verschiedene Rechtsfragen zum Messstellenbetriebsgesetz, die sich anlässlich der Inbetriebnahme einer EEG- oder KWK-Anlage bei Einbaus einer modernen Messeinrichtung ergeben können:

  • Ist § 29 oder § 33 MsbG anwendbar ist, wenn anlässlich der Inbetriebnahme einer EEG-/KWK-Anlage ein Einrichtungszähler gegen eine moderne Messeinrichtung getauscht wird, gestaffelt nach Leistungsgrößen,
  • Welche Kostenpositionen enthält das angemessene Entgelt nach § 33 Abs. 2 MsbG und
  • Kann die in § 32 MsbG festgelegte Preisobergrenze für eine moderne Messeinrichtung, die in beide Richtungen misst (Zweirichtungszähler), einmal oder zweimal abgerechnet werden?

Für die Beantwortung der Verfahrensfragen kommt es maßgeblich darauf an, welche Leistung die jeweiligen Anlagen haben, ob der Zählertausch vor oder nach BSI-Markterklärung erfolgen soll und ob der Anlagenbetreiber einen Antrag nach § 33 MsbG gestellt hat. Die Kosten des angemessenen Entgelts nach § 33 Abs. 2 MsbG dürfen keine Kosten enthalten, die beim grundzuständigen Messstellenbetreiber in Erfüllung der Pflichten nach den §§ 29 bis 32 ohnehin anfallen würden. Die Pflichten sind für die jeweiligen Fälle unterschiedlich und damit auch die angemessenen Kosten. Abrechenbar sind bspw. die separate Anfahrt und organisatorische Zusatzkosten.

Die in § 32 MsbG festgelegte Preisobergrenze kann nach Auffassung des BDEW de lege lata nur einmal abgerechnet werden, auch wenn sowohl Entnahme- als auch Einspeisemengen gemessen und abgerechnet werden. De lege ferenda wird sich der BDEW weiter dafür einsetzen, dass der zusätzliche Aufwand des MSB in diesen Fällen, der sich durch zwei statt einer Messdienstleistungen für die erzeugende Marktlokation einerseits und die verbrauchende Marktlokation andererseits ergibt, auch gesetzlich anerkannt wird.

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