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BDEW-Stellungnahme zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften

Mit dem Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften (EnSiG 4.0) werden wichtige Regelungen für die Vorbereitung auf eine Gasmangellage aufgenommen. Der BDEW begrüßt, dass das Energiesicherungsgesetz und weitere Gesetze fortlaufend auf weiteren Anpassungsbedarf überprüft werden.

Mit dem Gesetzentwurf sollen neben dem Energiesicherungsgesetz auch Änderungen des Energiewirtschaftsgesetzes, insb. des Gasspeichergesetzes vorgenommen werden.

Wesentliche Änderungen betreffen die folgenden Punkte:

  • § 10 EnSiG: Möglichkeit der Datenübermittlung durch die BNetzA auch an Stromnetzbetreiber
  • § 11 EnSiG: Regelungen zur Höhe der Entschädigung für Enteignungen von Eigentum an Erdöl und Erdölerzeugnissen, an sonstigen festen, flüssigen und gasförmigen Energieträgern, an elektrischer Energie und sonstigen Energien (Güter) oder an Produktionsmitteln der gewerblichen Wirtschaft
  • § 23a EnSiG (neu): Regelungen zur Enteignung von beweglichen Sachen und Zugang zu Unterlagen zur Sicherung der Energieversorgung, insbesondere für die Errichtung von Erdgasleitungen oder verbundener Infrastruktur
  • §§ 35a ff. EnWG: (deklaratorische) Anpassungen des Gasspeichergesetzes
  • § 49a EnWG: Anpassung der Regelungen zur elektromagnetischen Beeinflussung durch Übertragungsnetze
  • § 112b EnWG: Verschiebung des Wasserstoffberichts des BMWK auf Ende 2023

Mit dem Gesetzentwurf werden wichtige Regelungen für die Vorbereitung auf eine Gasmangellage aufgenommen. Der BDEW begrüßt vor diesem Hintergrund, dass das Energiesicherungsgesetz und weitere Gesetze fortlaufend auf weiteren Anpassungsbedarf überprüft werden. Grundsätzlich sind die Regelungen nachvollziehbar. Hervorzuheben ist aus Sicht des BDEW insbesondere der Punkt, dass der Umfang und die Fristen für die Auszahlung von Entschädigungen für die Enteignung von Energieerzeugnissen in § 11 EnSiG klar geregelt werden müssen, um den Beteiligten Planungs- und Finanzierungssicherheit zu geben. Auch bezüglich der Ermittlung des angesetzten Preises für entschädigte Gasmengen gibt es dringenden Klarstellungsbedarf.

Der BDEW fordert außerdem kurzfristige Regelungen, um die in der gegenwärtigen Energiekrise dringend benötigten und vorhandene Biomethan-Potenziale zu heben.

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