Die Verordnung konkretisiert für die Zeit ab 2023 die Berichtspflichten für Unternehmen, die dem nationalen Brennstoffemissionshandel unterliegen. Für die bereits seit 2021 berichtspflichtigen (und damit CO2-Abgabepflichtigen) Hauptbrennstoffe werden die bestehenden Regelungen der EBeV 2022 fortgeführt und teilweise angepasst. Die Vorgaben zur Freistellung biogener Brennstoffemissionen sollen ab 2023 vor dem Hintergrund der Erneuerbaren-Energien-Richtlinie stärker differenziert und ausgeweitet werden. Darüber hinaus sollen nach dem Vorschlag der Bundesregierung auch Kohlen oder Abfallstoffe berichtspflichtig werden.
Die bestehende Berichterstattung für die Hauptbrennstoffe hat sich aus Sicht des BDEW grundsätzlich bewährt und bestehende Erleichterungen sollten so weit wie möglich fortgeführt werden. Die geplanten Vorgaben zur Freistellung biogener Brennstoffemissionen (Anwendung eines Nullemissionsfaktor) sind im Entwurf zu restriktiv und sollten konsistenter an der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED II) ausgerichtet werden. Darüber hinaus enthält die Stellungnahme noch einige Verbesserungsvorschlägen für die operative Umsetzung der Einbeziehung von Abfall-, Klärschlamm- und Altholzverbrennungsanlagen, die nach Beschluss des Bundestags ab 2024 berichtspflichtig und damit künftig auch abgabepflichtig werden.
Weiteres Verfahren
Die Bundesregierung wird die Stellungnahmen der Verbände im weiteren Verfahren berücksichtigen. Mit einer Veröffentlichung der EBeV 2030 ist erst nach Inkrafttreten des 2. BEHG-Änderungsgesetzes zu rechnen, da dieses die entsprechende Verordnungsermächtigung für die EBeV 2030 enthält. Mit dem Inkrafttreten des BEHG ist bis zum 15. November 2022 zu rechnen.