Im Sinne der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens regt der BDEW zusätzlich eine Beweislastumkehr in § 25 Satz 1 Nr. 7 MessEV-E sowie Übergangsfristen und Klarstellungen in der Begründung zum Vergleich und der Verrechnung von Messgrößen und zum Anwendungsbereich der „leitungsgebundenen Versorgungsleistungen“ an.