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BDEW-Stellungnahme zum Regierungsentwurf für ein Gesetz zur Umsetzung der RED III im WHG

Mit dem Regierungsentwurf für ein Gesetz zur Umsetzung von Vorgaben der Richtlinie (EU) 2023/2413 für Zulassungsverfahren nach dem Wasserhaushaltsgesetz und Bundeswasserstraßengesetz setzt die Bundesregierung weitere europäische Vorgaben zur Beschleunigung des Ausbaus der Erneuerbaren Energien im Bundesrecht um.

Der BDEW begrüßt die geplanten Änderungen, betont jedoch die Notwendigkeit der Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Wasserversorgung. Bei allen Vorhaben sind diese, insbesondere der Schutz der Wasserressourcen in den ausgewiesenen Trinkwassereinzugsgebieten und den Wasserschutzgebieten, sicherzustellen. Vor diesem Hintergrund plädiert der BDEW für eine 1:1 Umsetzung der europäischen Vorgaben und lehnt nationale Verschärfungen in diesem Zusammenhang ab, soweit sie nicht notwendig sind, um den Gleichlauf zu anderen Verfahrensfristen (z. B. aus dem BImSchG) herzustellen. Zudem sollte weitestmöglich eine bundesgesetzliche Vereinheitlichung der Verfahren im WHG angestrebt werden. Der Bundesgesetzgeber sollte hier seine Spielräume ausnutzen.

Der Gesetzentwurf sollte dazuhin um wichtige Elemente erweitert werden. Insbesondere spricht sich der BDEW dafür aus, die geplante Beschleunigung wasserrechtlicher Genehmigungen auf weitere Anlagenarten im Bereich der Netzinfrastruktur und Energiespeicher (Batterie- und Pumpspeicher) auszuweiten, damit der Netz- und Speicherausbau im gleichen Takt wie der Ausbau der Erneuerbaren Energien erfolgt.

Zudem sollten die wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren, welche aktuell teilweise 10 bis 20 Jahre dauern, beschleunigt werden. Es ist nicht nachvollziehbar, warum für die öffentliche Wasserversorgung, die ebenfalls im überragenden öffentlichen Interesse liegt, andere Regelungen gelten sollen als für Erneuerbare Energien. Die Behörden müssen hierfür entsprechend personell und digital ausgestattet werden.

Diese und weitere Punkte adressiert der BDEW in seiner beilegenden Stellungnahme vom 9. Oktober 2024.

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