Der BDEW begrüßt, dass weiterhin europaweit einheitliche Anforderungen an die Schulung von Personal für den Umgang mit F-Gasen formuliert werden. In einigen wenigen Punkten sieht der BDEW jedoch Überarbeitungsbedarf.
Der wichtigste Punkt betrifft die Pflicht zu Wiederholungs-/Auffrischungsprüfungen nach 7 Jahren, die neu in der F-Gase-Verordnung (EU) 2024/573 angelegt (Art. 10 Abs. 9) ist. Dies wird mit Blick auf die Bedeutung der Vermeidung von Emissionen und der stetigen Sensibilisierung des Personals grundsätzlich begrüßt. Die (erstmalige) Zertifizierung von Personen, die Arbeiten an Schaltanlagen mit F-Gasen vornehmen, umfasste auch bisher richtigerweise eine theoretische und eine praktische Prüfung. So ist sichergestellt, dass sowohl die notwendigen theoretischen Kenntnisse als auch die praktischen Fähigkeiten vorliegen.
Für die im Entwurf der neuen Durchführungs-VO in Artikel 7 Absatz 1 vorgesehenen Auffrischungsprüfungen ist es nach Ansicht des BDEW ausreichend, die theoretischen Kenntnisse in geeigneten Seminaren erneut zu vermitteln, ggf. erweitert um Informationen zu neu in die Anwendung aufgenommenen F-Gasen oder Gasgemischen. Der BDEW schlägt vor, bei Auffrischungsprüfungen auf die Pflicht zur erneuten praktischen Prüfung zu verzichten, da sich die grundsätzlichen Tätigkeiten im Umgang mit den F-Gasen nicht verändern. Dies gilt auch bei einem Wechsel zu einem anderen F-Gas.
Im Unterschied zur bisherigen Durchführungs-VO (EU) 2015/2066, in der sich die theoretische und praktische Prüfung im Wesentlichen auf den Umgang allein mit SF6 konzentriert, bezieht sich der Entwurf der neuen Durchführungs-VO auf die theoretische und praktische Prüfung bezüglich des Umgangs mit allen F-Gasen und F-Gas-Gemischen. Für viele Netzbetreiber ist SF6 jedoch das einzige F-Gas, welches als Isolier- und Löschmedium in elektrischen Schaltanlagen verwendet wird. Daher sollte eine Differenzierung angestrebt werden, nach welcher eine grundsätzliche, obligatorische theoretische und praktische Prüfung zum Umgang mit allen F-Gasen und F-Gas-Gemischen ausgeschlossen ist. Stattdessen sollte die Möglichkeit bestehen, sich auch nur auf den Umgang mit bestimmten F-Gasen (wie bspw. SF6) zertifizieren zu lassen. Schließlich sollten entsprechende Anpassungen in der Tabelle in Anhang I der neuen Durchführungs-VO erfolgen und der Anwendungsbereich der novellierten Durchführungs-VO präzisiert werden (z. B. auf Personen, die mit der Arbeit an Schaltanlagen im engeren Sinne betraut ist).