Vor dem Hintergrund der aktuellen Gasversorgungslage hat der Gesetzgeber der Bundesnetzagentur (BNetzA) die Befugnis gegeben, für solche Unternehmen, die ihren Gasbezug in Verbindung mit den drastisch reduzierten Gasimportmengen stark vermindert haben, für das Kalenderjahr 2022 einen Anspruch auf Weitergeltung der Vereinbarung individueller Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 Satz 2 bis 4 StromNEV festzulegen.
Zur entsprechend geplanten Festlegung hat die Beschlusskammer 4 der BNetzA Eckpunkte zur Konsultation gestellt und am 14. September 2022 eine Vorläufige Anordnung beschlossen.
Aus Sicht des BDEW kann die Überprüfung von Nachweisen, ob ein Letztverbraucher weiterhin begünstigt sein darf, durch die Netzbetreiber nicht gewährleistet werden. Daher schlägt der BDEW vor, diese Aufgabe durch die verantwortliche Regulierungsbehörde umsetzen zu lassen. Es braucht klare Fristen und objektiv eindeutig bewertbare Anforderungen, um Unsicherheiten bei der Abrechnung sowohl beim Letztverbraucher als auch beim Netzbetreiber zu vermeiden. Die der Berechnung der Netzentgeltreduktion 2021 zugrunde liegenden Varianten der Festlegung BK4-13-739 sollten unverändert fortgelten und auf Neukalkulation zu einem anderen Netzknoten oder einer anderen „geeigneten Erzeugungsanlage” verzichtet werden. Das von der BNetzA veröffentlichte Berechnungstool sollte um die händische Eingabe der Benutzungsstunden ergänzt werden.