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Gesetzentwurf zur Beschleunigung von verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Infrastrukturbereich

Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung von verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Infrastrukturbereich sollen die Verwaltungsgerichtsverfahren sowohl im einstweiligen Rechtsschutz als auch im Hauptsacheverfahren beschleunigt werden. Die Regelungen des Entwurfs erfassen Vorhaben, die erstinstanzlich von den Oberverwaltungsgerichten oder dem Bundesverwaltungsgericht entschieden werden. In der Energiewirtschaft sind hiervon insbesondere auch alle planfeststellungpflichtigen Netzausbauvorhaben im Strom und Wärmenetz, Windenergieanlagen ab einer Höhe von 50 Metern, Kraftwerke mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 300 MW und Anlagen nach dem LNG-Beschleunigungsgesetz erfasst.

Aus Sicht des BDEW ist der Entwurf sehr zu begrüßen. In der Stellungnahme unterbreitet der BDEW einige Ergänzungs- und Verbesserungsvorschläge.

Hierzu gehören unter anderem die folgende Punkte:

  • Die Einbeziehung aller Vorhaben, die im überragenden öffentlichen stehen (insbesondere solche nach § 2 EEG, § 14d Abs. 10 EnWG und § 43l Abs. 1 S. 2 EnWG) in den Anwendungsbereich von § 80c Abs. 4 VwGO-E
  • Die Ausgestaltung der Regelung zur Nicht-Berücksichtigung behebbarer Bagatellfehler im einstweiligen Rechtsschutz (§ 80c Abs. 2 VwGO-E) als „Soll“-Vorschrift
  • Die Umsetzung einer besseren Ausstattung der Verwaltungsgerichtsbarkeit und ergänzender Maßnahmen für eine ökonomische Verfahrensführung, wie der Gewährung behördlicher Prognose- und Bewertungsspielräume (§ 43 UGB-KomE)
  • Der Verzicht auf die Verlängerung der Frist zur Angabe der zur Klagebegründung dienenden Tatsachen und Beweismittel in § 43e EnWG

Weiteres Verfahren

Die vorliegende Stellungnahme hat der BDEW zum Referentenentwuf des Bundesministeriums der Justiz abgegeben. In der Folge wird die Ressortabstimmung zwischen den beteiligten Bundesministerium fortgesetzt werden, dabei werden die eingegangenen Stellungnahmen der Länder und Verbände berücksichtigt werden. Das parlamentarische Verfahren wird sich dann an den Kabinettsbeschluss anschließen. Der Gesetzentwurf ist nicht zustimmungsbedürftig durch den Bundesrat.

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