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Hochwasserschutzgesetz (III)

BDEW Stellungnahme zum Referentenentwurf für ein Hochwasserschutzgesetz III

Die Hochwasserereignisse 2024, die Katastrophe 2021 in Rheinland-Pfalz und NRW sowie häufige Starkregenereignisse und Trockenperioden der letzten Jahre zeigen deutlich, dass entschlossene Maßnahmen für einen schnelleren und effektiveren Hochwasserschutz dringend erforderlich sind. Dazu ist die Initiative der Bundesregierung, den Gefahren durch Hochwasser- und Starkregenereignissen mit einer Novellierung der Hochwasserschutzgesetzgebung zu begegnen, grundsätzlich zu begrüßen. Der vorliegende Entwurf für ein Gesetz zur Verbesserung des Hochwasserschutzes und des Schutzes vor Starkregenereignissen sowie zur Beschleunigung von Verfahren des Hochwasserschutzes (Hochwasserschutzgesetz III) vom 11. Oktober 2024 enthält dabei Änderungen im WHG, BauGB und BNatSchG, welche auch Auswirkungen auf die Energie- und Wasserwirtschaft mit sich bringen.

Aus Sicht des BDEW ist im HWG III die Priorität des Hochwasserschutzes im Abwägungsprozess noch deutlicher zu definieren. Ebenso ist der Gesetzentwurf dahingehend zu überarbeiten, dass die Wiedererrichtung von wesentlich geschädigten oder zerstörten baulichen Anlagen, die dem Hochwasserschutz dienen, als Instandsetzung zu behandeln ist. Die entgegengesetzten Änderungen im Referentenentwurf sind für den Hochwasserschutz nicht zweckmäßig, da durch die Behandlung einer Instandsetzung als Errichtung der Wiederaufbau beispielsweise von Wehren erheblich verzögert wird. Demzufolge sollte hier eine Ausnahme geschaffen werden

Abzulehnen ist die Abkehr vom bewährten und sich ständig fortentwickelndem System der allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.) für den Bau und Betrieb von Stauanlagen in § 36 WHG-E. Indem Landesbehörden von diesem System losgelöst weitere, durch keinerlei zwingende Abwägungsentscheidungen begrenzte Anforderungen an den technischen Hochwasserschutz stellen können, wird Rechtsunsicherheit geschaffen. Die Änderung ist überflüssig, da die bewährten Standards eine hohe fachliche Qualität sichern und Überforderungen bei den Behörden sowie unnötige Rechtsstreitigkeiten verhindern. Eine Verstärkung normgebender Institutionen wäre effektiver als zusätzliche Vorschriften, um Planungsprozesse nicht unnötig zu verzögern. Auch die Befugnis zum Erlass nachträglicher Anordnungen stellt ein erhebliches Kosten- und damit Projektrisiko dar. Dies führt im Zweifel dazu, dass ein Projekt, welches dem Hochwasserschutz (mit-)dienen soll, möglicherweise gar nicht erst umgesetzt wird, und damit dem Sinn und Zweck des Regelungsentwurfes faktisch entgegenläuft.

Weiterhin abzulehnen ist die im BNatSchG vorgeschlagene Ergänzung einer umfassenden Herausgabepflicht von Umweltdaten. Sie führt in der jetzigen Fassung eher zu Verzögerungen als zur Beschleunigung und sowohl zu zusätzlicher Bürokratie als auch erheblichen Rechtsunsicherheiten. Um das grundsätzlich nachvollziehbare Anliegen zu stärken, bei der Behörde vorhandene Daten auch in Zulassungsverfahren Dritter nutzen zu können, spricht allerdings nichts gegen eine ausschließlich dies klarstellende Regelung im Gesetz. Hierbei ist der Umfang der Daten auf diejenigen zu beschränken, die im Rahmen von Zulassungsverfahren an die zuständige Behörde bereits übermittelt worden sind.

Zu guter Letzt sind aus Sicht des BDEW dringend weitere Anpassungen im BNatSchG zur Beschleunigung der Verfahren notwendig. Dies betrifft sowohl die Standardisierung der Artenschutzprüfung bei Windenergievorhaben als auch die Einführung der Probabilistik als zusätzliche Bewertungsmethode und weitere Punkte.

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