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Referentenentwurf der Dritten Gesetzesänderung des Energiewirtschaftsgesetzes, § 35e EnWG

Das BMWK hat den Referentenentwurf eines Dritten Gesetzesänderung des § 35e EnWG zur Stellungnahme übersandt.

Im Zusammenspiel zwischen Energiewirtschaft und Politik ist es gelungen, die Energieversorgung in den vergangenen Wintern auch ohne russische Gaslieferungen jederzeit sicherzustellen. Auch der europäische Energiebinnenmarkt hat hierzu einen entscheidenden Beitrag geleistet.
Der Gesetzentwurf sieht vor, § 35e EnWG anzupassen, um die Erhebung der Gasspeicherumlage auf inländische RLM- und SLP- Entnahmestellen zu beschränken und damit Grenzübergangspunkte bzw. virtuelle Grenzkopplungspunkte von der Gasspeicherumlage auszunehmen. Die Gesetzesänderung soll zur nächsten Anpassung der Gasspeicherumlage zum 1. Januar 2025 greifen.
Der BDEW bedankt sich für die Möglichkeit zur Konsultation und nimmt zum o.g. Referentenentwurf wie folgt Stellung:
Die alleinige Anpassung von § 35e EnWG zur Umlage der Kosten des Marktgebietsverantwortlichen ab 1. Januar 2025 und damit Herausnahme der Grenzübergangspunkte ist nachvollziehbar. Die Gasspeicher bzw. Speicheranschlusspunkte sind bereits umlagebefreit. Dies sollte ebenfalls direkt in der Gesetzesformulierung oder -begründung verankert werden.
In Hinblick auf den europäischen Binnenmarkt ist die Änderung von § 35e EnWG zu begrüßen. Gleichzeitig ist jedoch zu beachten, dass sich die Herausnahme von o.g. Punkten aus der Berechnungsbasis preiserhöhend auf die Gasletztverbraucher auswirken wird.
Positiv hervorzuheben ist, dass mit der Gesetzesänderung nun eine Anpassung an die – nach Inkrafttreten des § 35a ff. EnWG („Gasspeichergesetz“) eingeführten – europäischen Regelungen vorgenommen und für den verbleibenden Erhebungszeitraum bis Ende März 2027 Rechtssicherheit geschaffen wird.
Die Klarstellung im Gesetz ist ein wichtiger Beitrag zu verlässlichen rechtlichen Rahmenbedingungen. Nach der Verlängerung des Gesetzes im Januar sind mit der erneuten Gesetzesänderung nun wieder Auswirkungen auf bestehende Portfolios und Verträge verbunden. Vor diesem Hintergrund sei nochmal auf die Bedeutung stabiler Regelungen bis zum Auslaufen des § 35a ff. EnWG hingewiesen. Das Gesetzgebungsverfahren sollte zügig abgeschlossen werden, um zeitnah Rechtsklarheit zu schaffen, da der Marktgebietsverantwortliche mindestens sechs Wochen vor der (neuen) Umlageperiode die Höhe der Gasspeicherumlage veröffentlichen muss.

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