Drucken

Stellungnahme „Beschaffung von Schwarzstartfähigkeit durch ÜNB bzw. VNB"

Beitrag zu den Konsultationen BK6-21-023 und BK6-21-360 der Bundesnetzagentur

Nach den Bestimmungen des in 2020 novellierten Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) sind Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) und Verteilnetzbetreiber (VNB) verpflichtet, für ihr jeweiliges Netz in einem transparenten, diskriminierungsfreien und marktgestützten Verfahren verschiedene nicht-frequenzgebundene Systemdienstleistungen (NF-SDL) zu beschaffen, darunter auch die NF-SDL „Schwarzstartfähigkeit“. Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat die Spezifikationen und technischen Anforderungen dieser Beschaffung festzulegen. 

Für die Beschaffung von Schwarzstartfähigkeit durch die ÜNB hat die Beschlusskammer 6 der BNetzA am 20. Dezember 2021 ein zu großen Teilen auf Vorschlägen der ÜNB basierendes Konzept zur Konsultation gestellt (Verfahren BK6-21-023). Es umfasst Vorgaben für die Teilnahmevoraussetzungen am Beschaffungsverfahren, für die Auswahlentscheidung, die Bewertung von Geboten, die Vergütung und weitere Aspekte. 
Hinsichtlich der VNB beabsichtigt die BNetzA, eine Ausnahme von der Verpflichtung zur marktgestützten Beschaffung von Schwarzstartfähigkeit festzulegen (vgl. Verfahren BK6-21-360). 

Der BDEW hat beide Verfahren mit seiner Stellungnahme vom 9. Februar 2022 kommentiert. Der BDEW begrüßt das Vorhaben, die VNB von der Verpflichtung zur marktgestützten Beschaffung von Schwarzstartfähigkeit auszunehmen. Nach Ansicht des BDEW würde dem administrativen Aufwand von Ausschreibungen dieser Systemdienstleistung durch VNB kein angemessener Nutzen gegenüberstehen. 

Auch mit Blick auf die ÜNB regt der BDEW an, anstelle der Verpflichtung zur marktgestützten Beschaffung zu prüfen, ob es mit den europarechtlichen Vorgaben und den Vorschriften des § 12h EnWG vereinbar ist, die heutige Praxis der verhandelten bilateralen Vereinbarungen zwischen Anbieter und Nachfrager geeignet weiterzuentwickeln. Sollte jedoch an einer marktgestützten Beschaffung auf Grundlage des konsultierten Beschaffungskonzepts festgehalten werden, so sollten nach Ansicht des BDEW zumindest einige Überarbeitungen erfolgen. Diese sind in der tabellarischen Aufstellung dargestellt, die zusammen mit dem Textdokument an die BNetzA gesendet wurde.

Suche