Das Inkrafttreten der Verordnung ist aus Sicht des BMWK dringlich, weil die entsprechenden Regelungen in Anbetracht des aktuellen Marktumfelds sicherstellen sollen, dass es weiterhin zur Beschaffung von Gasmengen kommt.
Der BDEW wurde dabei deutlich in seiner zentralen Forderung bestärkt, dass in der Verordnung auch die Möglichkeit einer gleichzeitigen und rechtssicheren Weitergabe der Umlage von Energieversorgungsunternehmen an Letztverbraucher vorgesehen sein muss.