Im Rahmen des von der Bundesnetzagentur initiierten Konsultationsverfahrens zu den qualitativen Kriterien für die Gebotsabgabe auf zentral voruntersuchten Flächen nach dem Wind-auf-See-Gesetz, hat der BDEW eine Stellungnahme verfasst. Ab dem Jahr 2023 werden Ausschreibungen für zentral voruntersuchte Flächen unter Anwendung eines Punk-tesystems (§§ 50 ff. WindSeeG 2023) durchgeführt. Neben einem Gebotswert in Euro sollen die Bieter eine Projektbeschreibung abgeben, die nachvollziehbaren und belegten Angaben zu vier weiteren Kriterien enthalten muss. Diese weiteren Kriterien sind
- 1. Beitrag zur Dekarbonisierung des Ausbaus der Windenergie auf See,
- 2. Umfang der Lieferung von auf der ausgeschriebenen Fläche erzeugter Energie, die Gegenstand einer Erklärung nach § 51 WindSeeG 2023 ist,
- 3. mit den eingesetzten Gründungstechnologien verbundene Schallbelastung und Versiegelung des Meeresbodens und
- 4. Beitrag zur Fachkräftesicherung.
Die unklar definierten geplanten Formulare bergen die Gefahr, dass aufgrund abweichender Interpretationen gegenüber den Kriterien stark unterschiedliche Gebote eingereicht werden. Dies kann dazu führen, dass die Gebote untereinander nur schwer oder gar nicht vergleichbar sind.
Aufgrund bestehenden Klärungsbedarfs plädiert der BDEW weiterhin für einen Austausch mit der BNetzA, praktischerweise im Rahmen eines bereits mit dem Schreiben an die BK6 vom 13.12.2022 angeregten digitalen Workshops.“