In der Praxis stellt die Einordnung von eigen- gegenüber drittverbrauchten Strommengen Anlagenbetreiber und die mit der Erhebung der EEG-Umlage betrauten Netzbetreiber immer wieder vor Abgrenzungsprobleme.
Die BDEW-Stellungnahme stimmt der Einschätzung der Clearingstelle EEG|KWK-G zu, dass Allgemeinstromverbräuche, wie bspw. Flur- und Treppenhausbeleuchtung, aber auch Stromverbräuche zur Beheizung oder Kühlung der Wohneinheiten Eigenversorgungsmengen sein können. Voraussetzung dafür ist, dass im Einzelfall der Anlagenbetreiber auch als Letztverbraucher der Allgemeinstromeinrichtungen anzusehen ist. Zu einzelnen Passagen des Hinweisentwurfs regt der BDEW lediglich an, das gefundene Ergebnis noch eingehender zu begründen.