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Stellungnahme zum Empfehlungsverfahren der Clearingstelle 2022/22

EEG|KWKG (Kostentragung Netzanschluss)

Die Verfahrensfragen der Clearingstelle zielen auf mögliche Kostenerstattungsansprüche des Netzbetreibers ausschließlich in Fallkonstellationen mit Anschlüssen von EEG-Anlagen an einen bestehenden Niederspannungsanschluss ab. Unter anderem wird die Zulässigkeit von Kostenpauschalen und abweichenden Vereinbarungen zur Kostentragung über § 7 Abs. 2 EEG 2021 beleuchtet.

Nach Auffassung des BDEW bleiben unter den Rahmenbedingungen des Empfehlungsverfahrens im Grundsatz keine eigentlichen Anschlussarbeiten, die vorgenommen werden müssen. Nimmt ein fachkundiger Dritter den Netzanschluss vor, bleiben für den Netzbetreiber nur noch in Einzelfällen Arbeiten, für die ein Kostenersatz geltend gemacht werden könnte. Allgemeine Kostenpauschalen sind EEG-seitig nicht zulässig, einzelne Kostenpositionen können aber pauschalisiert werden. Von den im EEG verankerten Kostentragungsregeln abweichende Vereinbarungen sind grds. möglich, müssen jedoch die hohen Anforderungen des § 7 Abs. 2 EEG 2021 erfüllen. Ein begründeter Einzelfall kann aus Sicht des BDEW etwa dann gegeben sein, wenn Mitwirkungs- oder Überprüfungshandlungen des Netzbetreibers ausdrücklich seitens des Anlagenbetreiber oder ggf. des Kreditgebers gewünscht sind, etwa zur Dokumentation des Inbetriebnahmezeitpunkts. Der BDEW weist außerdem darauf hin, dass § 1 Abs. 1 Satz 4 NAV die Anwendung auf EEG-Anlagen zwar ausschließt, dies aber nicht dazu führt, dass die NAV in Prosumer-Sachverhalten abbedungen wird, nur weil auch der Anschluss einer EEG-Anlage realisiert wird.

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