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Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze

vom 16.08.2023

Für das Gelingen der Wärmewende vor Ort ist es dringend notwendig, den § 2 Abs. 3, die Einstufung der Wärmnetze als im „überragenden öffentlichen Interesse” sind und zusätzlich “der öffentlichen Sicherheit dienen“, wieder in das Wärmeplanungsgesetz aufzunehmen.   

Des Weiteren kann Biomasse in vielen Gebieten eine wichtige Rolle für die Wärmeplanung spielen. Gerade in bestimmten ländlichen Gebieten bietet sich ein Einsatz der verschiedenen Formen der Biomasse an. Es ist daher unverständlich, wieso in § 31 im Entwurf der Anteil der Biomasse derart restriktiv begrenzt wird. Weiterhin muss die Einbeziehung und die vollständige Information der Betreiber von vorhandenen Infrastrukturen durch den Träger der kommunalen Wärmeplanung von Anfang an erfolgen. 

Der BDEW begrüßt, dass die Bundesregierung bereits auf Anregungen der Energiewirtschaft reagiert und in dem vorliegenden Gesetzentwurf die Verpflichtung zur Datenweitergabe auf die Fälle begrenzt, in denen auch real Daten vorliegen. Auch im Hinblick auf personenbezogene Daten und den Datenschutz gibt es kleinere Verbesserungen. In diesem Zusammenhang muss sichergestellt sein, dass geschäftskritische und wettbewerbsrelevante Informationen (bspw. Netzplanungsdaten) sowie Daten zu kritischen Infrastrukturen nicht pauschal den planungsverantwortlichen Stellen zu übermitteln sind. Zudem bemüht sich der BDEW im Rahmen der parlamentarischen Beratungen zum WPG um eine Änderung des GEG in Bezug auf Anforderungen an die Planung von Wasserstoffgebieten und die Transformation Gasverteilnetze.

Das WPG liefert eine wichtige Grundlage für den kommunalen Planungsrahmen der Wärmewende. Es ist aber nur ein Baustein, der sich in ein geschlossenes Gesamtbild einzufügen hat. Weitere dringende Regelungsbedarfe über das WPG hinaus entstehen aus Sicht des BDEW. Insbesondere die Finanzmittel für die Bundesförderung effizienter Wärmenetze (BEW) muss dringend erheblich aufgestockt und zeitlich verlängert werden (bis mindestens 2035), idealerweise auf gesetzlicher Basis. Insgesamt ist der Förderrahmen (BEW, BEG, EEW etc.) an die neuen Anforderungen anzupassen. Um insbesondere eine Verdichtung und den Ausbau von Wärmenetzen auch im Bereich der Bestandsgebäude zu ermöglichen, braucht es dringend eine Anpassung der Wärmelieferverordnung (WärmeLV). 

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