Nach Ansicht des BDEW besteht ein Förderanspruch für innovative KWK-Systeme gem. § 5 Abs. 2 KWKG 2020 i. V. m. KWKAusV auch dann, wenn die innovative erneuerbare Wärme in den Rücklauf des Wärmenetzes eingespeist wird. Dabei ist es unerheblich, ob die Nacherwärmung durch die KWK-Anlage des innovativen KWK-Systems erfolgt, oder durch eine andere, vom KWK-Gesetz umfasste Einrichtung. Maßgeblich ist, dass die betreffende KWK-Anlage ihre Wärme auch in dasselbe Wärmenetz wie die innovative Komponente einspeist. Jenseits dessen gibt es für die konkrete Nacherwärmung weder Vorgaben aus dem Gesetz heraus noch aus Sinn und Zweck der Regelungen.