Erläuterungen und Hinweise
Die Änderung der EHV 2030 dient der Umsetzung der Nachhaltigkeitsanforderungen der RED II für Biobrennstoffe, die in EU-ETS-pflichtigen Anlagen eingesetzt werden. Der Emissionsfaktor Null darf für Biomasse künftig nur angewendet werden, wenn die Nachhaltigkeitskriterien erfüllt werden. Der BDEW unterstützt die Absicht der Bundesregierung, die europäischen Vorgaben 1:1 umzusetzen. Die Vorschläge des BDEW zielen auf eine weitere Verringerung des Verwaltungsaufwandes und eine Ausweitung der Übergangsfristen. In der EBeV 2022 sollen nur einige redaktionelle Anpassungen in Verweisen vorgenommen werden, die der BDEW nicht näher kommentiert.
Weiteres Verfahren
Der Kabinettsbeschluss wird voraussichtlich Anfang Januar 2023 erfolgen.