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Stellungnahme zur Änderung der AVV-Kennzeichnung

BDEW zum Referentenentwurf zur Änderung der „Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen“ des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr vom 04.04.23

Der BDEW lehnt die vorliegenden Änderungen der „Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen“ (AVV-Kennzeichnung) ab. Die Konzentration des Standortnachweises auf lediglich drei Baumusterprüfstellen (BMPSt) wird sich absehbar zum Flaschenhals entwickeln. Der Nachweis der Funktionsfähigkeit der BNK am Standort des Luftfahrthindernisses soll auch weiterhin durch den bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung-Hersteller möglich sein, wenn die BMPSt eine dafür qualifizierte Baumusterprüfung ausgestellt hat. Für Anlagen, die bereits im zeitlichen Geltungsbereich der AVV-Kennzeichnung 2020 baumustergeprüft sind, fehlt eine notwendige Übergangsregelung. Es ist absehbar, dass zum 1. Januar 2024 ca. 3.000 – 4.000 Anlagenbetreiber die Ausstattungspflicht mit einem funktionsfähigen BNK-System nicht erfüllen können. Um eine unverschuldete Pönalisierung zu verhindern, ist eine Fristverlängerung in § 9 Abs. 8 Satz 3 EEG 2023 erforderlich.

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