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Stellungnahme zur Einführung eines Mindestanteils für fortschrittliche Kraftstoffe im Rahmen der 38. BImSchV

Die 38. BImSchV dient der Umsetzung neuer Regelungen der EU-Richtlinien 2015/652 und 2015/1513 für konventionelle und alternative Kraftstoffe und der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen im Verkehrssektor. Die neue Verordnung führt für konventionelle Biokraftstoffe aus Energiepflanzen eine energetische Obergrenze und für fortschrittliche Kraftstoffe (z.B. Biomethan aus Abfällen und Reststoffen und Wasserstoff aus Power-to-Gas-Anlagen) eine energetische Mindestquote am Gesamtkraftstoffabsatz für Kraftstofflieferanten ein. Darüber hinaus wird die Anrechnung von Fahrstrom und weiteren emissionsarmen Kraftstoffen als zusätzliche Optionen zur Erfüllung der Treibhausgasquote ermöglicht und damit über den Quotenhandel neue Geschäftschancen für Betreiber von CNG- und Wasserstofftankstellen, Power-to-Gas-Anlagen und elektrischen Ladestationen geschaffen. Die Vorschläge zur Unterquote für fortschrittliche Kraftstoffe bleiben im Ambitionsniveau aber bedauerlicherweise deutlich hinter EU-Richtwert und Vorschlägen des BDEW zurück. Die 38. BImSchV wird absehbar vor dem Hintergrund der laufenden Überarbeitung der Erneuerbare Energien Richtlinie auf europäischer Ebene kurzfristig wieder für die Zeit nach 2021 angepasst werden müssen.

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