Die Kosten zur Beschaffung der zum Ausgleich physikalisch bedingter Netzverluste benötigten Energie (Verlustenergie) können durch die Stromverteilnetzbetreiber kaum beeinflusst werden. Daher sollen Kostenänderungen über das Instrument der „volatilen Kosten“ in der Anreizregulierung berücksichtigt werden.
Der BDEW sieht erheblichen Anpassungsbedarf im Entwurf der Bundesnetzagentur (BNetzA) zur Festlegung volatiler Kosten zur Berücksichtigung von Verlustenergiekosten für die kommende Regulierungsperiode (2024-2028).
Seit dem dritten Quartal 2021 sind mit den Preissprüngen am Strommarkt die Preis- und Beschaffungsrisiken für die Netzbetreiber enorm gestiegen. Mit den bisherigen und weitgehend unverändert vorgesehenen Regeln verbleiben diese hohen Risiken für die Netzbetreiber. Deren Ziel einer risikoarmen und kosteneffizienten Beschaffung von Verlustenergie ist damit unerreichbar.
Der BDEW fordert daher eine Anpassung der Referenzpreisermittlung: ein besseres Base-/Peak-Verhältnis, eine umfassendere Datenauswertung durch die BNetzA, sowie die Ergänzung der Referenzpreisformel um einen Term zur Abbildung der strukturell höheren Risikoaufschläge. Die BNetzA sollte klarstellen, wie die Verteilnetzbetreiber einen Nachweis strukturell steigender Verlustenergiemengen erbringen können. Zudem fordert der BDEW konkrete Anpassungen an den Vorgaben, denen die Verteilnetzbetreiber bei der Beschaffung von Verlustenergie unterliegen. Um diese Risiken zu mindern, sollte etwa die Einschränkung der Losgröße entfallen.
Darüber hinaus ist aus Sicht des BDEW die Behandlung der drastisch gestiegenen Kosten für den Betriebsverbrauch als volatile Kosten zwingend erforderlich.