Drucken

Stellungnahme zur Verordnung zur Änderung der Gasspeicherfüllstandsverordnung

Der vom BMWK am 22. Mai 2023 vorgelegte VO-Entwurf sieht vor, dass die Zwischenziele der Gasspeicherbefüllung nach § 35b Abs. 2 EnWG auf einen Füllstand von 75 Prozent zum 1. August eines Kalenderjahres und auf einen Füllstand von 80 Prozent zum 1. September eines Kalenderjahres erhöht werden. Das Ministerium hält die Anpassung der Zwischenziele als "Etappenziele" zur Flankierung der Füllstandsvorgaben des Gasspeichergesetzes für geboten, um für die Versorgungssicherheit eine ausreichende Befüllung der Gasspeicher sicherzustellen.

Kernpunkte des BDEW sind:

  • Der BDEW unterstützt das Ziel des „Gasspeichergesetzes“ (§ 35 a ff. EnWG), die Versorgungssicherheit durch die Befüllung der Gasspeicher weiter zu stärken. Das Gesetz hat dabei geholfen, die Speicherfüllstände im Rahmen der Krise zu sichern. Es ist damit aber auch ein massiver Eingriff in den Markt und in die Eigentumsrechte der Speicherkunden verbunden.
  • Dies gilt insbesondere auch für die Füllstandsvorgaben einschließlich der Zwischenziele. Änderungen daran sollten daher planbar und nur soweit notwendig vorgenommen werden. Anpassungen der Füllstandsvorgaben oder Zwischenziele im laufenden Speicherjahr sind zu vermeiden. Ständige kurzfristige Änderungen der Rahmenbedingungen vermindern das Vertrauen in den Speichermarkt und dürften – auch im Hinblick auf zukünftige Speicherbuchungen – kontraproduktiv wirken.
  • Eine Anpassung der gesetzlichen Vorgaben ist auch insofern kritisch zu sehen, als dass die zum 1. April 2023 gesetzlich vorgeschriebene Evaluierung der Regelungen und ihrer Auswirkungen durch das BMWK immer noch nicht vorgelegt wurde.

Suche