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Voraussetzungen von Vereinbarungen individueller Netzentgelte

BDEW-Stellungnahme zur geplanten Änderung der BNetzA-Festlegung

Durch § 118 Abs. 46a EnWG ist zur Förderung einer flexibilisierten Netznutzung für die Bundesnetzagentur (BNetzA) die Möglichkeit geschaffen worden, durch Festlegung nach § 29 Abs. 1 EnWG für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2025 Regelungen zu den Sonderfällen der Netznutzung und den Voraussetzungen für die Vereinbarung individueller Entgelte für den Netzzugang nach § 19 Abs. 2 StromNEV zu treffen.

Bereits im Februar 2023 hatte die Beschlusskammer 4 der BNetzA in ihrer Festlegung BK4-22-089 erstmals bundeseinheitliche Regeln zur Anpassung und Ergänzung von Voraussetzungen für die Vereinbarung individueller Entgelte für den Netzzugang nach § 19 Abs. 2 S. 2 bis 4 StromNEV auf der Grundlage des § 118 Abs. 46a EnWG festgelegt.

Der BDEW hatte sich hierzu am 18. Januar 2023 vorab mit einer Stellungnahme beteiligt. Darin wurde unter anderem die fehlende Praktikabilität der Regelung zur Nichtberücksichtigung von freiwilligen Lastabschaltungen in Tenorziffer 4 der Festlegung angesprochen. Letztverbraucher, die in Zeiten besonders hoher Preise am börslichen Strommarkt ihren Stromverbrauch reduzieren, durften diesen zwar bei ihrer Ermittlung der erforderlichen Benutzungsstundenzahl oder des erforderlichen Mindeststromverbrauchs für die Gewährung eines individuellen Netzentgelts nach § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV außer Acht lassen. Allerdings nur unter der Maßgabe, dass die eingesparte Strommenge am Spotmarkt einer Strombörse vermarktet wurde. Der BDEW nahm in dieser Hinsicht wahr, dass unter anderem wegen dieser Verpflichtung Letztverbraucher von diesem Instrument bislang wenig Gebrauch machen konnten.

Mit der Ankündigung der Einleitung des Verfahrens und Konsultation zur Änderung der Festlegung zur Anpassung und Ergänzung von Voraussetzungen für die Vereinbarung individueller Netzentgelte für den Netzzugang (BK4-22-089A01) sind vor diesem Hintergrund aus Sicht des BDEW zwei wichtige und notwendige Änderungen bzw. Ergänzungen getroffen worden:

  • Streichung des Satzes „Die Regelung erfolgt unter der Maßgabe, dass die eingesparte Menge am Spotmarkt einer Strombörse vermarket wird.“,
  • Verlängerung der Befristung der Festlegung bis zum 31. Dezember 2025.

Der BDEW befürwortet die Streichung der verpflichtenden Vermarktung von Strommengen an einer Strombörse in Tenorziffer 4. Mit der Streichung des letzten Satzes in Tenorziffer 4 kann nun Klarheit darüber geschaffen werden, dass sich eingesparte Strommengen nicht ausschließlich in der Vermarktung von Strommengen am Spotmarkt begründen, sondern auch durch saldierte Geschäfte, wie z.B. eine reduzierte Beschaffung zur Deckung einer niedrigeren Residuallast aufgrund von Lastreduktionen. Das öffnet die Möglichkeit für eine breitere Anwendung dieser Regelung. Auch deshalb ist eine Verlängerung der Befristung dieser Festlegung sinnvoll.

Die in diesem Zusammenhang stehende und mit diesem Beschlussentwurf vorgesehene An-passung der Nachweispflicht zur Offenlegung eingesparter Strommengen bewertet der BDEW positiv. Denn die vorgesehene Ergänzung des Absatzes nach lit. b entspricht den obigen Ausführungen, nämlich nicht nur auf den Nachweis von an der Strombörse veräußerten Strommengen abzuzielen. Der BDEW regt in diesem Zusammenhang an, alternativ den Bandlastverbrauch heranzuziehen und diesen entsprechend zur Verifizierung der Reduktion zugrunde zu legen.

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