Wörtlich heißt es in dem Dokument: "Bei der Erfüllung ihrer Aufgabe - jederzeitige Versorgung der Bevölkerung mit Trinkwasser von einwandfreier Beschaffenheit, in ausreichender Menge und unter ausreichendem Druck - erbringen die Wasserversorger Leistungen, die über diesen Zweck hinaus dem Umwelt- und Gesundheitsschutz insgesamt zu Gute kommen. Statt lediglich die vorgefundenen Wasserressourcen zu Trinkwasserqualität aufzubereiten und zu verteilen, sind viele Aktivitäten der Wasserversorger auf den Schutz dieser Ressourcen selbst gerichtet. Dies trägt dem Vorsorgeprinzip Rechnung."
Der Katalog erläutert grundlegende Ziele der Vorsorge für den Gewässer- und Gesundheitsschutz. Unter dem Begriff "Leistungskatalog" listet er Vorsorgemaßnahmen der Wasserversorger zum "spezifischen Gewässerschutz" und zum "spezifischen Gesundheitsschutz" auf.
Gemäß der Diskussionen in den Jahren 2012 und 2013 könnten gegebenenfalls einzelne Vorsorgeleistungen über Kennzahlen in den Benchmarking-Projekten abgebildet werden. Hier wird der BDEW auf den DVGW zugehen, um sich über diese Frage auszutauschen.
Vorgeschichte
Die Idee des Kataloges entstand in der Schlussphase des Gutachtens "Ökologische und hygienische Kennzahlen im Benchmarking der Wasserversorgung - Empfehlungen aus Sicht des Gewässer- und Gesundheitsschutzes". Dieses hatten Bundesumweltministerium und Umweltbundesamt 2012 in Auftrag gegeben. Es wurde im Februar 2013 publiziert.Das Bundesumweltministerium hatte den BDEW zu dem Entwurf des Katalogs intensiv konsultiert und zu Gesprächen eingeladen. Der BDEW begrüßt die Vorlage und Veröffentlichung des Katalogs.
Der Katalog kann darüber hinaus Bedeutung für die Überprüfung von Wasserpreisen haben und Argumentationshilfe für Unternehmen bei der kartellrechtlichen Prüfung von Trinkwasserpreisen sein. Zwar besteht aufgrund der Veröffentlichung im Bundesanzeiger und ohne ressortübergreifende Abstimmung keine Verpflichtung einer Kartellbehörde, den Katalog bei einer Preismissbrauchsprüfung von Trinkwasserpreisen zu berücksichtigen. In seiner Präambel sieht der Katalog jedoch vor, dass auch vorsorgende Leistungen der Umwelt- und Gesundheitsvorsorge sowie zur Gewährleistung der Versorgungs- und Anlagensicherheit, die ein Wasserversorger auch ohne gesetzliche Verpflichtung übernimmt, "im Rahmen von Wirtschaftlichkeits- und Kostenprüfungen dem Grunde nach anzuerkennen sind, solange kein eklatantes Missverhältnis zwischen Aufwand und Nutzen besteht". In dem Leistungskatalog sind auch Anforderungen beschrieben, die sich ausdrücklich an die Träger der Wasserversorgung richten. Ziel des Katalogs ist u.a. eine "preiswirksame Anerkennung der dem Allgemeinwohl dienenden Leistungen".
Die Vielzahl der in dem Katalog aufgeführten vorsorgenden Leistungen von Wasserversorgern könnten in der Argumentation gegenüber Kartellbehörden im Rahmen von kartellrechtlichen Preismissbrauchsverfahren bei der Rechtfertigung von Preisunterschieden oder erforderlichen Kosten hinzugezogen werden. Der BDEW wirbt dafür, dass die Kartellbehörden alle im Katalog aufgeführten Leistungen bei der kartellrechtlichen Überprüfung von Trinkwasserpreisen berücksichtigen. Der BDEW hat hierzu bereits Gespräche mit den Kartellbehörden terminiert. Auf dieser Grundlage wäre die Anerkennung gerade der Kosten für überobligatorische Leistungen des Gewässer- und Gesundheitsschutzes durch einen Wasserversorger im Rahmen von kartellrechtlichen Preismissbrauchsverfahren denkbar.